Süddeutsche Zeitung

Urteil in Karlsruhe:BGH verschärft Arbeitspflicht Alleinerziehender

Single-Eltern mit einem Kind im Grundschulalter kann grundsätzlich ein Vollzeitjob zugemutet werden - vorausgesetzt, die Betreuung des Kindes bis abends ist gewährleistet. Für unterhaltsverpflichtete Ex-Partner bedeutet das BGH-Urteil eine Erleichterung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Arbeitspflicht geschiedener Alleinerziehender verschärft. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil können Alleinerziehende mit einem Erstklässler grundsätzlich ganztags arbeiten, wenn ein Schülerhort bis 17 Uhr zur Verfügung steht. Nur wenn einzelfallbezogene Gründe genannt werden, warum ein Elternteil das Kind neben dem Schülerhort persönlich betreuen muss, kommt laut Richterspruch eine Verringerung der Arbeit und ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Partner in Betracht.

Im konkreten Fall ging es um eine geschiedene Frau aus Schleswig-Holstein mit einem Sohn in der ersten Klasse. Zwar gibt es in der Schule des Jungen einen Schülerhort, der bis 17 Uhr geöffnet ist, doch der Schulanfänger besucht die Betreuung nur zweimal wöchentlich bis 15 Uhr. Die Gerichte verpflichteten die Mutter zu einer täglichen Erwerbstätigkeit von fünf Stunden. Mehr sei angesichts des Alters des Kindes und der häufigen Schulferien nicht zu verlangen. Ihr Ex-Mann müsse ihr wegen ihres durch die Kindesbetreuung verminderten Erwerbstätigkeit monatlich 463 Euro bezahlen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig.

Dieses Urteil hob der Familiensenat des BGH nun auf.

In der Urteilsbegründung verwiesen die Bundesrichter auf das seit 1. Januar 2008 geänderte Gesetz. Danach haben Alleinerziehende in den ersten drei Lebensjahren des Kindes das Recht, ihre Erwerbstätigkeit ruhen zu lassen und ihr Kind persönlich zu betreuen. Der andere Elternteil muss dann neben Kindesunterhalt auch Unterhalt an den Betreuenden bezahlen. Nach drei Jahren wird der Betreuungsunterhalt nur "nach Billigkeit" verlängert.

Der Familiensenat des BGH beanstandete jetzt, dass die Gerichte in Schleswig-Holstein allein auf das Alter des Erstklässlers abgestellt und daraus einen persönlichen Betreuungsbedarf abgeleitet hätten. Die Betreuung im Hort bis 17 Uhr sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. "In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder ... besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung ... berufen", heißt es in dem neuen Urteil. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts für die Mutter komme "nur in Betracht, wenn (sie) das Kind neben der Betreuung in der Schule tatsächlich persönlich betreuen muss".

Der Fall wurde an das OLG Schleswig zurückverwiesen, das nun über die Erwerbspflicht der sorgeberechtigten Mutter neu entscheiden muss. Dabei muss es prüfen, ob es kindbezogene Gründe gibt, dass der Schulanfänger nicht täglich bis 17 Uhr im Hort betreut wird. Weiter muss geprüft werden, ob neben der Hortbetreuung eine persönliche Betreuung durch die Mutter notwendig ist. Da für den BGH das Kindesalter nicht ausreichend ist, wird eine Einzelfallprüfung erforderlich. (Az.: BGH XII ZR 3/09)

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