Tiere - Walldorf:Katzen-Lockdown: Vogelschutz-Maßnahme wird kritisiert

Baden-Württemberg
Bei sonnigem Wetter streift eine Hauskatze durch einen Garten. Foto: Stefan Sauer/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Walldorf (dpa/lsw) - Freigang vorerst verboten: Viele Hauskatzen dürfen in Walldorf (Rhein-Neckar-Kreis) bis Ende August das Haus nicht mehr verlassen. Um die vom Aussterben bedrohte Haubenlerche zu schützen, hat das Landratsamt eine wohl bundesweit einmalige Allgemeinverfügung erlassen. Demnach dürfen Hauskatzen im südlichen Teil der Stadt bis Ende August 2022 sowie in den nächsten drei Jahren jeweils von April bis August nicht mehr vor die Tür.

Kritik am Vorgehen wies das Landratsamt am Mittwoch zurück. Für den Fortbestand der Haubenlerche komme es "auf das Überleben jedes einzelnen Jungvogels" an, so der Landkreis. Zuvor hatten schon andere Medien über die Anordnung berichtet.

Kritik daran kam unter anderem von der Landestierschutzbeauftragten, Julia Stubenbord: "Es ist sehr kritisch, Katzen länger einzusperren. Das bedeutet erheblichen Stress und Leid, wenn man den Freigang völlig beschneidet." Der Tierschutzverein Wiesloch/Walldorf kündigte an, sich juristisch gegen die Allgemeinverfügung wehren zu wollen, wie die "Rhein-Neckar-Zeitung" berichtete. "Bewahren Sie bitte Ruhe", richtete sich der Vereinsvorsitzende Volker Stutz dem Blatt zufolge an die Katzenhalter. "Ich versichere Ihnen, dass wir unser Bestes geben, um diese unverhältnismäßige Maßnahme zu stoppen."

Alternative zu Hausarrest: Katze an die Leine nehmen

Katzenbesitzern, die sich nicht an den Hausarrest für ihr Tier halten, droht ein Zwangsgeld von 500 Euro. Und bis zu 50 000 Euro können fällig werden, wenn die Katze einen der seltenen Vögel verletzt oder tötet. Wer seiner Katze den Freigang doch ermöglichen will, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Entweder muss er mit GPS-Daten nachweisen, dass das Tier nicht im entsprechenden Gebiet unterwegs ist, oder er führt es an einem Geschirr aus - also Gassi mit der Katze. Die Leine dürfe aber nicht länger als zwei Meter sein. Kritiker halten diese Lösungen für schwer umsetzbar. Und die vorgeschlagene vorübergehende Unterbringung in einer Tierpension könne ganz schön ins Geld gehen, gab Stubenbord zu bedenken.

Die Allgemeinverfügung sei absolut realitätsfern, erklärte der Landestierschutzverband. Der Deutsche Tierschutzbund nannte die Regelung unverhältnismäßig. Der Rückgang von Arten wie der Haubenlerche und vieler anderer Vogelarten sei in erster Linie auf den Verlust von Lebensräumen und Nahrung zurückzuführen - unter anderem durch die Intensivierung der Landwirtschaft, die Bebauung von Brachflächen sowie das Insektensterben. "Der negative Einfluss von Katzen auf die Bestände von Singvögeln ist ohnehin umstritten und für die Haubenlerche in Walldorf nach unserer Kenntnis bisher nicht bewiesen."

Der Naturschutzbund verteidigte die Entscheidung des Landratsamts. Grundsätzlich müsse sich in der Landwirtschaft etwas ändern, damit Agrarvögel wie die Haubenlerche, aber auch der Kiebitz und die Feldlerche, eine Zukunft haben. "Denn Feld- und Wiesenbrüter zählen zu den am stärksten gefährdeten Vogelarten im Land." Dass die Haubenlerche bei uns großflächig ausgestorben sei, liege nicht an der Hauskatze - sie ist ein zusätzlicher negativer Faktor.

Petitionsausschuss: Hauskatzen brauchen Freilauf

Eine praktische rechtliche Umsetzung einer Begrenzung des Freilaufs von Hauskatzen wird aus Sicht des Stuttgarter Agrarministeriums kaum praktikabel sein. Es verwies auf eine ähnliche Fragestellung und Entscheidung des Petitionsausschusses des Bundestages vom Februar. Demnach sei es aus Tierschutzgründen unzumutbar, Hauskatzen jeglichen Freilauf zu verbieten. Auch sei es mit dem Wesen von Katzen unvereinbar, sie beim Freilauf an der Leine zu halten. Zudem sei es ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte von Tierhaltern, wenn diese ihre Gärten vollständig umzäunen müssten, um ein Entkommen der Katzen zu verhindern, oder wenn die Anschaffung von Hauskatzen schlechthin verboten wäre.

© dpa-infocom, dpa:220518-99-333168/3

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