Privatsphäre kranker Stars:In die Klinik, und niemand erfährt's

Warum Prominente keine Angst haben müssen, mit ihren Krankheiten in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden.

Gernot Lehr

Gernot Lehr, einer der führenden Medienrechtler Deutschlands, ist Partner der Kanzlei Redeker, Bonn und Berlin. Er vertritt regelmäßig Prominente in Auseinandersetzungen mit Medien.

Robert Enke

Robert Enke lehnte eine stationäre Behandlung ab - aus Angst vor der Öffentlichkeit.

(Foto: Foto: ddp, dpa, AP / Grafik: sde, C. Büch)

Die Vorgeschichte des Selbstmordes von Nationaltorhüter Robert Enke führt in vielerlei Hinsicht zu nachdenklichen Fragen. Eine wichtige Frage ergibt sich aus dem Umstand, dass Robert Enke offensichtlich eine stationäre Behandlung seiner Depressionen auch deshalb ablehnte, weil er Angst vor der dann befürchteten Erörterung seines Gesundheitszustandes in der Öffentlichkeit hatte. Spätestens bei einer stationären Behandlung wären die tatsächliche Erkrankung und ihre Tragweite öffentlich bekannt geworden.

Diese Befürchtung mag ein Grund dafür gewesen sein, das auf die engste Umgebung beschränkte Geheimnis streng zu hüten und sich gegen einen Klinikaufenthalt zu entscheiden.

War diese Sorge berechtigt? Bietet unsere Rechtsordnung in einer solchen Situation keinen Schutz? Jeder Mensch hat einen Rechtsanspruch auf den Schutz der Privatsphäre. Dieser Schutz erstreckt sich gerade auf solche Bereiche, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und die den Kernbereich der Persönlichkeit betreffen.

Das Bundesverfassungsgericht betont nachdrücklich die Notwendigkeit persönlicher Rückzugsbereiche, ohne die der Einzelne psychisch überfordert wäre. Gerade Erkrankungen und deren Behandlung gehören zu diesem Kern der geschützten Persönlichkeitssphäre. Ein solcher Schutz besteht grundsätzlich auch für Personen, die aufgrund ihres Amtes oder ihrer Fähigkeiten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt.

Hier mag es Ausnahmen geben. Ist zum Beispiel eine Erkrankung auf ein öffentlich wahrgenommenes Ereignis zurückzuführen und kandidiert der Erkrankte dennoch für ein Spitzenamt in der Politik, so mag im Einzelfall ein berechtigtes öffentliches Interesse daran bestehen, den Umstand und das Ausmaß der Erkrankung in den Medien zu erörtern.

Wer sich nicht vermarktet, wird geschützt

Eine solche extreme Ausnahmesituation ist jedoch äußerst selten gegeben. In der Regel darf allenfalls der Sachverhalt einer schweren und länger andauernden Erkrankung mitgeteilt werden; mehr nicht. Berichte über die konkrete Diagnose, Behandlungsformen und Folgen sind unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene sein Privatleben zuvor nicht in den Medien vermarktet hat. Je höher der Schutzwall um das Privatleben steht, umso weitreichender ist der Persönlichkeitsschutz.

Entgegen einer verbreiteten Annahme ist ein solcher Schutz der Privat- und Intimsphäre vor den Medien sehr effektiv durchsetzbar. Die ausgesprochen erfahrenen und versierten Pressekammern zum Beispiel der Landgerichte Hamburg, Berlin, Köln, Stuttgart und München sind darauf eingestellt, innerhalb kürzester Zeit - notfalls innerhalb von Stunden - einstweilige Verfügungen auf Unterlassung von Berichten zu erlassen, die die Persönlichkeitsrechte verletzen. Auf diesem Wege können auch unmittelbar bevorstehende Berichte verhindert werden.

Ein Beispiel: Vor einigen Jahren beabsichtigte eine bekannte Talkshow-Moderatorin, den Rosenkrieg im Scheidungsverfahren einer bekannten Familie öffentlich zu zelebrieren, indem die in Trennung lebende Ehefrau Einzelheiten über ihren Ehemann berichten wollte. Zur Erhöhung der Einschaltquoten wurde dieser Beitrag am Vormittag der für den Abend geplanten Ausstrahlung angekündigt. Das Landgericht Hamburg erließ wegen der drohenden massiven Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Ehemanns innerhalb von drei Stunden die einstweilige Verfügung, die noch vor Sendebeginn dem Sender zugestellt werden konnte.

Bereits eine Vorankündigung, Vorabmeldung oder ein erster Bericht kann zum Anlass genommen werden, umgehend eine Unterlassungsverfügung zu erwirken und hierüber alle relevanten Redaktionen mit entsprechenden Warnungen zu unterrichten.

In besonderen Ausnahmefällen kann sogar die Rechercheanfrage eines Journalisten eine sogenannte "Begehungsgefahr" begründen, um noch vor der ersten Veröffentlichung präventiv eine Unterlassungsverfügung zu erlangen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Berichterstattung über das angefragte Thema insgesamt unzulässig ist und die Anfrage zum Ausdruck bringt, dass mit einer Berichterstattung in jedem Fall zu rechnen ist.

Diejenigen Redaktionen, die trotz eines Hinweises auf eine gegen ein anderes Medienunternehmen ergangene einstweilige Verfügung nicht auf Berichterstattung verzichten, begeben sich wegen der dann vorsätzlichen Rechtsverletzung in die Gefahr hoher Entschädigungsansprüche und weiterer kostenträchtiger Unterlassungsverfahren.

Die korrigierende Rechtsprechung der erfahrenen Pressekammern, die zum Schutze des Persönlichkeitsrechts drohende Medienexzesse verhindert, darf nicht unterschätzt werden. Rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre werden von den Gerichten, die die Bedeutung einer solchen Verletzung des Persönlichkeitsrechts sofort erkennen, schnell unterbunden. Dies gilt allerdings nicht für jedes Gericht, besonders nicht für eins, das in presserechtlichen Verfahren ungeübt ist. Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass der Betroffene sich im Falle einer bundesweiten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Medien an ein erfahrenes Gericht seiner Wahl wenden kann.

Derzeit gibt es rechtspolitische Initiativen, die allgemeine Regel einzuschränken, dass jedes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk ein Bericht auch verbreitet wird. Das Bundesjustizministerium hat sich damit auf Bitten des Petitionsausschusses des Bundestages befasst. Die Einschränkung ginge zu Lasten der von Medienberichterstattung Betroffenen.

Danach könnte in Unterlassungsverfahren nur das Gericht angerufen werden, in dessen Bezirk das jeweilige Medienunternehmen oder der Betroffene ihren Sitz haben. Dies würde zu einer erheblichen Einschränkung des bislang gut funktionierenden Schutzes bei den spezialisiert arbeitenden Pressekammern führen. Hierunter würden übrigens gerade Politiker - als häufig Betroffene einer rechtswidrigen Berichterstattung - leiden.

Auch die Medienunternehmen wären mit einer uneinheitlichen Rechtsprechung konfrontiert, die, wie Beispiele zeigen, teilweise der Pressefreiheit nicht gerecht wird. Professionalität wirkt sich zugunsten beider Seiten aus. Bislang haben diese Initiativen keinen politischen Erfolg.

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