Vor knapp zwei Wochen ging es beim Bundesgerichtshof (BGH) darum, ob ein Mensch sterben darf, ob man jemandem also in den Tod helfen darf, der sich ein aussichtsloses Vegetieren an lebenserhaltenden Apparaten verbeten hat. An diesem Dienstag verhandelt der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig über das Risiko des Lebens.
Es geht darum, ob ein Arzt eine künstlich befruchtete Eizelle auf genetische Defekte untersuchen darf, bevor er sie seiner Patientin wieder in den Mutterleib pflanzt. Oder müssen Eltern und Mediziner blind darauf vertrauen, dass die Sache gutgehen wird und der neue Mensch ohne Behinderung auf die Welt kommt?
Eine solche pränatale Lotterie scheint jedenfalls nach den Buchstaben des Embryonenschutzgesetzes aus dem Jahr 1990 geboten zu sein. Ein künstlich gezeugter Embryo darf nur zu einem "seiner Erhaltung dienenden Zweck" verwendet werden, ist dort zu lesen. Auf missbräuchliche Verwendung stehen bis zu drei Jahre Haft. Deshalb gilt die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID), die letztlich zur Vernichtung geschädigter Embryonen führen kann, bisher als verboten. Weil er aber nicht einsehen mochte, dass die Verhinderung einer womöglich traumatischen Schwangerschaft strafbar sein soll, zeigte sich ein 47 Jahre alter Berliner Gynäkologe kurzerhand selbst an, um endlich Klarheit zu schaffen.
Der Mediziner hatte in den Jahren 2005 und 2006 in seiner Klinik drei zur künstlichen Befruchtung entschlossene Paare beraten. Deren Furcht, sie könnten damit ein behindertes Kind zeugen, war durchaus begründet. In einem Fall hatte der Mann einen Gendefekt, der beim Kind zu einem Down-Syndrom hätte führen können. Im zweiten Fall litt die Frau an einer Chromosomenveränderung, die bereits zu Fehlgeburten geführt hatte, und das dritte Paar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter.
Vermeintliches PID-Verbot
Der Mediziner untersuchte die befruchteten Zellen, tatsächlich wiesen vier von acht Zellen Defekte auf und wurden verworfen. Der Fall landete vor Gericht, der Prozess dauerte dreieinhalb Jahre. Am Ende sprach das Landgericht Berlin den Mediziner frei, trotz des vermeintlichen PID-Verbots: Der Gesetzgeber habe mit dem Regelwerk von 1990 ja nur die Zucht von Embryonen zu Forschungszwecken unterbinden wollen, nicht aber deren Aussonderung wegen schwerster Schäden.
Außerdem wäre es aus Sicht der Richter widersprüchlich, Embryonen im Reagenzglas stärker zu schützen als entwickelte Föten. Bei schwersten Schäden ist sogar die Abtreibung legal. Folgt der BGH dem Landgericht, könnte dies vielen ungewollt kinderlosen Paaren den Schritt erleichtern, sich mit medizinischer Hilfe ihren Kinderwunsch zu erfüllen.
Etwa 1,2 Prozent der Kinder eines Geburtenjahrgangs entstammen nach Angaben des Bundesverbands reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands einer - wie man dort formuliert - "assistierten" Befruchtung. In Ländern wie England, Spanien oder Tschechien sei die PID längst erlaubt, der Verbandsvorsitzende Ulrich Hilland hält daher eine juristische Klärung auch in Deutschland für notwendig.
Eine der drei Frauen, die der Berliner Arzt behandelt hatte, brachte übrigens ein gesundes Kind zur Welt. Dies sei eine Erfolgsquote, erklärt Hilland, die bei einer assistierten Befruchtung durchaus im statistischen Mittel liege. Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird womöglich noch an diesem Dienstag verkündet werden.