Kolumne "Vor Gericht":Verloren in der Paragrafenwelt

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(Foto: Steffen Mackert)

Juristendeutsch ist, genau: von und vor allem für Juristen gemacht. Wer beispielsweise in Untersuchungshaft landet, bekommt ein Merkblatt voller herrlich kryptischer Formulierungen.

Von Ronen Steinke

Angenommen, man fände sich eines Tages unschuldig in Untersuchungshaft wieder. Kann ja passieren. Eine Verwechslung vielleicht. Oder eine falsche Verdächtigung. Was wäre dann? Dann wäre das gar kein Problem. Denn man bekommt in solchen Fällen in Deutschland stets ein Merkblatt in die Hand gedrückt, A4. Das Papier ist knallrot. Dort steht:

"Sie können gegen den Haftbefehl/Unterbringungsbefehl Beschwerde einlegen. Solange Sie sich in Untersuchungshaft befinden, können Sie anstelle der Beschwerde jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug auszusetzen ist (Haftprüfung). Dies gilt NICHT, wenn der Haftbefehl erlassen worden ist, weil der Widerruf der Aussetzung einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder einer Unterbringung zu erwarten ist (§453c StPO); in diesem Fall können Sie lediglich Beschwerde einlegen."

Die Juristensprache! Knapp und klar. Man wäre jetzt also schon sehr beruhigt. Aber dann läse man weiter, und nun würde das knallrote Merkblatt kurz LAUT, man merkt das an der Großschreibweise:

"Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Haftprüfung ist zu richten: VOR der Erhebung der öffentlichen Klage an das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, NACH der Erhebung der öffentlichen Klage an das Gericht, das mit der Sache befasst ist."

Sehr gute Klarstellung, die dank der Großschreibweise leichter zu verstehen ist, so wie eine Fremdsprache immer leichter zu verstehen ist, wenn man in ihr angebrüllt wird. Was genau wäre also zu tun, um aus der Haft freizukommen?

Vielleicht wäre es gut, einen Anwalt zu nehmen, der einem das Merkblatt übersetzen kann?

"Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Haftprüfung sowie der Antrag auf mündliche Verhandlung können zu Protokoll der Geschäftsstelle des unter Nr. 3 bezeichneten Gerichts oder schriftlich oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments bei dem Amtsgericht Tiergarten, 10559 Berlin, Turmstraße 91, erklärt werden. Im Falle der elektronisch..."

Vielleicht wäre es doch gut, wenn man einen Anwalt anriefe?

"Für den Fall, dass Sie den Besuch eines Rechtsanwalts wünschen, müssen Sie diesem einen Besuchsauftrag erteilen und dabei das Aktenzeichen des Haftbefehls benennen."

Das leuchtet ein! Aber was, wenn man noch gar keinen Anwalt hätte?

"Sollte Ihnen bei der Verkündung des Haftbefehls/Unterbringungshaftbefehls nach §§ 112, 112a, 126a, 275a StPO noch kein/e Verteidiger/in bestellt worden sein, können Sie bei dem in Nr.3 bezeichneten Gericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen, wenn Sie noch keinen Verteidiger haben und wenn Haft/Unterbringungsbefehl vollzogen wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Für den Fall, dass Sie unentschuldigt ..."

Für diesen Fall, aber auch für alle anderen Fälle gilt vermutlich: Jeder, der in Untersuchungshaft landet, sollte als Allererstes ein kommentiertes Exemplar der StPO, der Strafprozessordnung, überreicht bekommen.

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