Gemeinsames Sorgerecht bei Scheidungskindern:Die Zeit der Zahlväter ist vorbei

Lesezeit: 4 Min.

Väter, die nicht nur ab und zu mit den Kindern in den Zoo gehen und Freizeit verbringen, sondern wirklich die Hälfte der Erziehungszeit übernehmen, das ist die Idee des Wechselmodells. (Foto: Robert Haas)

Viele Väter wollen nach der Trennung mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen. Doch die geltenden Regeln bremsen sie aus.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wenn die Liebe zerbricht und die Familie zerfällt, dann kommt die Stunde der juristischen Handwerker. Sie öffnen ihren Werkzeugkasten, um das Leben nach dem Scheitern der Beziehung wieder halbwegs zusammenzusetzen. Wer zahlt Unterhalt, wer sorgt für die Kinder?

Es gibt Regeln für den Fall, der niemals eintreten sollte. Seit einigen Jahren stellen die Juristen allerdings fest, dass ihr altes Werkzeug nicht mehr so recht passt. Gleichberechtigte Betreuung nach der Trennung? Gewiss, fast alle geschiedenen Paare haben das gemeinsame Sorgerecht, seit 1998 ist es sogar der Regelfall. Aber das steht nur auf dem Papier. Das Muster, welches das Gesetz für die Zeit nach der Scheidung bereithält, heißt "Residenzmodell": Die Kinder bleiben bei einem Elternteil, meist bei der Mutter. Der andere zahlt den Unterhalt; und ab und zu geht er mit den Kindern in den Zoo.

Dabei läuft die Wirklichkeit der althergebrachten Rechtslage davon. Die Rollenbilder ändern sich. Im Jahr 2000 waren 32 Prozent der Mütter mit Kleinkindern erwerbstätig, zehn Jahre später waren es schon 40 Prozent, von denen gut die Hälfte mehr als 20 Stunden arbeitete. Zudem ist seit der Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 der Druck auf Alleinerziehende gewachsen, sich möglichst bald nach der Scheidung einen Job zu suchen. Parallel dazu ändert sich die Vaterrolle. Die zusätzlichen Vätermonate beim Elterngeld bewirken, dass immer mehr Männer nach der Geburt wenigstens für ein paar Monate die Betreuung übernehmen.

Es geht zwar langsam voran. Aber das Interesse der neuen Väter an ihren Kindern spiegelt sich auch in Prozessen wider, mit denen sie durchgesetzt haben, ihren Nachwuchs öfter sehen zu dürfen. Das Interesse, die Kinder ausgewogen zu betreuen, wächst - eine Entwicklung, die auch auf die Phase nach der Trennung durchschlägt. "Die Zeit ist reif", frohlockt Hildegund Sünderhauf.

Das neue Modell: zwei Kinderzimmer, zwei Kleiderschränke, zwei Playstations

Die Nürnberger Professorin ist eine entschiedene Verfechterin des sogenannten Wechselmodells. Damit ist Folgendes gemeint: Nach der Trennung sollen sich die Eltern gemeinsam um die Kinder kümmern, und zwar möglichst gleichberechtigt. Im Idealfall leben die Kinder die Hälfte der Zeit beim Vater und die andere Hälfte bei der Mutter. Zwei Kinderzimmer, zwei Kleiderschränke, zwei Playstations - und von beiden Wohnungen möglichst kurze Wege zur Kita oder zur Schule. Oder, als Wechselmodell für Reiche, das "Nestmodell" mit einer eigenen Kinderwohnung, in die Vater und Mutter abwechselnd wochenweise einziehen. Die "paritätische" Kindererziehung wird, nach dem Friedensschluss im Rosenkrieg, einfach über die Scheidung hinaus fortgesetzt.

Scheidungskinder
:Die Tochter mit den drei Kinderzimmern

Wie lässt sich Kindererziehung nach der Trennung am besten organisieren? Ein Vater mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen hat mehrere Modelle getestet.

Von Ulrike Heidenreich

Nur kann man den Idealfall eben nicht per Gesetz anordnen. Der Schutz der Familie zwinge den Gesetzgeber jedenfalls nicht, eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen, entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht - und klang skeptisch. Zwar hat der Europarat vor Kurzem in einer Resolution fast schon enthusiastisch die "geteilte Elternverantwortlichkeit" propagiert, dabei aber merkwürdigerweise betont, es gehe um gleiche Rechte der Eltern - während jede Scheidungsregelung doch stets vom Wohl der Kinder ausgeht. Darauf, auf das Kindeswohl, richtet das Bundesfamilienministerium nun den Fokus; es hat eine Studie zu den psychologischen und sozialen Auswirkungen des Wechselmodells in Auftrag gegeben.

Zwar hat Sünderhauf in ihrem dicken Buch zum Wechselmodell viele ausländische Studien zitiert, die in eine Richtung weisen: Je mehr Zeit - "qualitativ wertvolle Zeit" - die Kinder nach einer Trennung mit den Eltern verbringen, desto stärker wächst die Bindung. Die Kinderrechtskommission des Deutsche Familiengerichtstags warnt aber davor, dieses Modell "als allgemein günstig" anzusehen. "Man sollte zwar den Instrumentenkasten unbedingt erweitern", sagt auch Eva Becker von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. "Aber das Wechselmodell ist eben nicht in jeder Situation das Beste."

Geschiedene Paare streiten, Mütter sind verletzt, Väter beleidigt - nach einer Trennung ist die Vernunft selten der erste Ratgeber. Außerdem ist jedes Kind anders. Es könne zwar bereichernd sein, "zwei Zuhause" zu haben, mit einem beständigen Kontakt zu Vater und Mutter, schreibt die Kommission. Manchmal könne dies aber auch bedeuten, dass man kein richtiges Zuhause habe. Vor allem bei Kleinkindern hält das Gremium den ständigen Wechsel für "kaum durchführbar". Und später, in der Pubertät, gewinne der Freundeskreis an Bedeutung, so dass Heranwachsende dem Hin und Her zwischen Vater und Mutter häufig ein Ende setzten.

Statistik der Jugendämter
:Kindeswohl häufiger in Gefahr

Vernachlässigt, misshandelt, missbraucht? Die Jugendämter kontrollieren immer häufiger, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Besonders oft geht es um Kleinkinder.

Bleiben also Kinder zwischen drei und zwölf Jahren. Und weil die Eltern nicht zu weit entfernt wohnen dürfen und wegen der nötigen Doppelausstattung einigermaßen ordentlich verdienen müssen, passe das Wechselmodell vor allem für Mittelklassefamilien in der Großstadt.

Die heikelste aller Fragen ist aber: Was, wenn die Eltern sich streiten? Wenn sie die Wahl der Schule, die Anmeldung zur Erstkommunion oder jeden Kauf eines Computerspiels zum Anlass nehmen, sich in die Haare zu bekommen? Darf ein Gericht die geteilte Betreuung auch dann anordnen, wenn die getrennte Familie im Dauerkonflikt lebt? Zwar hat etwa das Oberlandesgericht Naumburg vergangenes Jahr die Fortsetzung eines Wechselmodells verfügt, obwohl die Mutter aussteigen wollte - allerdings nur, weil die Eltern sich schon ein paar Jahre erfolgreich gemeinsam um ihre Tochter gekümmert hatten. Voraussetzung sei aber, daran ließ das Gericht keinen Zweifel, dass die Eltern ihre Konflikte eindämmen und miteinander reden könnten.

So sehen es die meisten Experten: Das dauernde Hin und Her setzt voraus, dass die Eltern sich verständigen können. Gelingt dies nicht, werde die Anordnung einer geteilten Betreuung nur selten dem Kindeswohl dienen, schreibt Amtsrichter Stephan Hammer, der derzeit als Referent im Bundesjustizministerium arbeitet.

Doch trotz aller Zweifel im Detail: Es ist eine gute Sache, die nacheheliche Arbeitsteilung in Sachen Kinder voranzubringen, darin sind sich die Fachleute einig. "Nötig ist eine gesetzliche Regelung, die die Trennungskultur positiv beeinflusst", sagt Heinrich Schürmann, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Oldenburg.

Wer entscheidet über Fußballverein und Schutzimpfungen?

Er meint damit vor allem den Unterhalt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich hier bisher ziemlich unflexibel gezeigt. Nur wenn die Eltern die Betreuung ziemlich genau zur Hälfte übernehmen, will er auch die Zahlungspflicht zwischen Vater und Mutter aufteilen - ansonsten bleibt es beim "Zahlvater-Prinzip" alter Prägung: Nur einer zahlt den Unterhalt, und zwar selbst dann, wenn er das Kind zu 30 oder 40 Prozent betreut. Der BGH sieht hier zwar einen pauschalen Abschlag vor, der aber eher einem Trostpflaster als einer gerechten Teilung gleicht. Schürmann schlägt stattdessen ein Zeitraster vor, nach dem die Zahlungen je nach Betreuungsanteil aufgeteilt werden - auch, um einen Anreiz für ein gemeinsames Engagement zu schaffen.

Weitere Korrekturen sind nötig. Beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern darf in Angelegenheiten des "täglichen Lebens" derjenige allein entscheiden, bei dem sich das Kind "gewöhnlich" aufhält. Also etwa über die Auswahl des Nachhilfelehrers und die Anmeldung zum Fußballverein, über Schutzimpfungen und Kitabesuch. Allerdings ist die Vorschrift vom "Residenzmodell" geprägt - für den steten Wechsel des Aufenthalts wäre eine sinnvolle Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse nötig. Ähnliches gilt etwa im Schul-, Steuer- oder Melderecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass Kinder trotz Wechselmodells nur einen Hauptwohnsitz haben dürfen. Kurzum: Eine Reform ist notwendig - damit das keimende Pflänzchen gemeinsamer Elternverantwortung nicht zwischen veralteten Paragrafen verdorrt.

© SZ vom 14.11.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: