Entscheidung des Bundessozialgerichts:Keine Entschädigung für Stalking-Opfer

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Strafbar, aber keine Körperverletzung: Opfer von Nachstellungen können selbst bei schweren gesundheitlichen Folgeschäden nicht auf finanzielle Entschädigung hoffen.

Stalking-Opfer können nicht auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hoffen - auch wenn sie in Folge des Psychoterrors unter schweren psychischen Traumatisierungen leiden. Wie das Bundessozialgericht in Kassel nun entschied, ist das beharrliche Verfolgen oder Belästigen von Personen nicht generell als tätlicher Angriff im Sinne des Gesetzes zu werten. Voraussetzung für eine Entschädigung bleibt damit eine körperliche Gewalttat.

Auch wenn psychische Schäden durch Stalking-Attacken schlimmer sein können als die Folgen körperlicher Gewalteinwirkung - eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz gibt es dafür nicht. (Foto: ddp)

Das Bundessozialgericht richtete sich damit gegen die Entscheidung einer Vorinstanz, die einer inzwischen 60-jährigen Frau eine Beschädigtenrente zugesprochen hatte, weil sie als Stalking-Opfer an einer Belastungsstörung mit Erschöpfungs- und Angstzuständen erkrankt war. Die Frau gilt heute als schwerbehindert und ist erwerbsunfähig.

Eine Gewaltandrohung alleine reicht nicht

Die Drohung mit Gewalt sei nur dann als tätlicher Angriff zu werten, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar bevorstehe, urteilten die Bundesrichter in Kassel. Der Fall wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen, das die Hansestadt Bremen zur Zahlung einer Beschädigtenrente verurteilt hatte. Das Gericht soll nun prüfen, ob im Fall des 60-jährigen Stalking-Opfers ein tätlicher Angriff in den vom Bundesgericht ausgelegten engen Grenzen vorlag.

Die Frau hatte über zwei Jahre unter den Nachstellungen eines alkoholkranken Mannes gelitten, von dem sie sich nach einer mehrmonatigen Beziehung getrennt hatte. Nach Angaben des Gerichts lauerte er ihr immer wieder auf, rief sie zu jeder Tages- und Nachtzeit an und veranlasste missbräuchlich Einsätze von Polizei, Notarzt und Feuerwehr zu ihrer Wohnung. Wiederholt habe er auch Bomben- oder Todesdrohungen gegen die Frau ausgesprochen.

Trotz zweier gerichtlicher Schutzanordnungen habe der Mann nicht von der Frau abgelassen, bis er schließlich wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Schutzanordnungen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Abgesehen von einem Griff an den Arm und dem "Herumreißen" der Klägerin vor einem Geschäft sei es aber nicht zu körperlichen Übergriffen gekommen.

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