Bundesgerichtshof:Kita-Kündigung nach zehn Tagen darf nicht 4100 Euro kosten

  • Ein Streit um die Kosten für die Betreuung in einer Münchner KIta ist bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe gegangen.
  • Im konkreten Fall ging es um ein Kleinkind, das bereits nach zehn Tagen nicht mehr in der Einrichtung erschienen war, weil es sich dort nicht wohlfühlte.
  • Die Richter haben jetzt entschieden, dass kurze Kündigungsfristen zulässig sind.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es klang wie ein schlechter Scherz: Weil der kleine Paul sich in einer Kita im Münchner Norden nicht wohlfühlte, holten ihn im September 2013 die Eltern nach zehn Tagen wieder nach Hause - und sollten dafür 4100 Euro zahlen. Die Eltern haben den Fall bis zum Bundesgerichtshof (BGH) durchgefochten, der an diesem Donnerstag ein Urteil gefällt hat - mit Konsequenzen für alle privaten Kitas: Sie dürfen den Eltern kurze Kündigungsfristen von zwei Monaten auferlegen.

Nicht zulässig ist es dagegen, die Eltern bei einer Kündigung mit zusätzlichen Schadensersatzforderungen über den Monatsbeitrag hinaus zu überziehen. Praktisch relevant dürften solche Kündigungsfristen vor allem in Gebieten mit guter Infrastruktur werden. Wo dagegen Mangel an Kitas herrscht, können freiwerdende Plätze rasch über Wartelisten nachbesetzt werden.

Die überraschend hohe Rechnung nach Pauls Kurzzeitaufenthalt in der Kita setzte sich zum einen aus drei Monatsbeiträgen in Höhe von 534 Euro zusammen, zum anderen aus den Fördermitteln von je 831 Euro, die wegen Pauls Nichterscheinen für drei Monate ausgefallen waren. Einen Teil ihrer Forderungen hatte die Kita mit einer Kaution von 1000 Euro verrechnet.

Etwa 1400 bleiben an den Eltern hängen

Der BGH hat zwischen den einzelnen Posten nun deutlich differenziert. Eine kurze Kündigungsfrist sei zulässig - im konkreten Fall durfte zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden. Von den drei Monatsgebühren musste die Kita allerdings eine Pflegepauschale abziehen - also das, was sie durch das Fernbleiben des Jungen gespart hatte. An den Eltern blieben also an Kosten rund 1400 Euro hängen.

Aus Sicht des BGH dient dies dem angemessenen Ausgleich: Einerseits müsse die Kita zur Sicherung der eigenen Existenz eine gewisse Kalkulationssicherheit haben. Rechtsanwalt Matthias Siegmann sagte, Kündigungsbeschränkungen seien notwendig, damit eine solche Einrichtung funktionieren könne. Andererseits müssten Eltern einigermaßen kurzfristig aus solchen Verträgen aussteigen dürfen, weil schwer vorhersehbar ist, wie Kleinkinder auf eine solche Situation reagieren. Der BGH lehnte sich an seine frühere Rechtsprechung zu den sogenannten Internatsverträgen an, bei denen er - wegen des Halbjahrestakts der Schulen - sogar eine sechsmonatige Kündigungsfrist für zulässig erachtet hatte.

Einen Anspruch wegen entgangener Fördermittel hielt der BGH dagegen für nicht gerechtfertigt - und berief sich dabei auf das Grundgesetz. Würde man nämlich die Eltern mit Schadensersatzforderungen überziehen, nur weil sie ihre Kinder nach dem Tag der Kündigung bis zum Ende der Frist zu Hause ließen, käme dies einem finanziellen Zwang gleich, die Kinder in der Kita abzuliefern. Dies widerspricht aus Sicht der Richter dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.

Auch in einem weiteren Punkt nahm der BGH eine Klarstellung vor. Die Kita hatte die Kaution von 1000 Euro als Darlehen eingerichtet - womit das Geld für sie frei verfügbar und vor allem nicht gegen eine Insolvenz abgesichert war. Diese Form der Kaution ist laut BGH unzulässig.

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