BGH-Urteil zu Kuckuckskindern:Mutter muss biologischen Vater benennen

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Mehr als 4000 Euro will sich ein Kuckucksvater vom tatsächlichen Erzeuger seines vermeintlichen Kindes zurückholen - doch die Mutter weigert sich, dessen Identität preiszugeben. Nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden: Die Frau hat kein Recht, den biologischen Vater zu verschweigen.

Eine Frau kriegt ein Baby, ihr Partner kommt - im Glauben, er sei der Vater - für den Unterhalt des Kindes auf. Doch dann stellt sich heraus: Der Mann ist gar nicht der Erzeuger. Er will sein Geld zurück und klagt, um den Namen des wahren biologischen Vaters zu erfahren.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kuckucksvätern gestärkt: Sie haben demnach ein Anrecht darauf, den Namen des tatsächlichen Kindsvaters zu erfahren, um bei diesem Unterhaltsregress geltend zu machen. (Foto: dpa)

Soweit der Hintergrund eines Falles, der jüngst den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt hat - und an diesem Mittwoch von den Karlsruher Richtern abgeschlossen wurde: zugunsten des Klägers. Der BGH stärkte mit seinem Urteil ( XII ZR 136/09) die Rechte von Kuckucksvätern und schränkte das Schweigerecht der Mütter weiter ein. Sie dürfen künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind gezeugt haben.

Kein Auskunftsverweigerungsrecht für Mütter

Geklagt hatte ein Mann, der davon ausgegangen war, mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt zu haben. Er zahlte der inzwischen von ihm getrennt lebenden Frau etwa 4500 Euro für Babyausstattung und Unterhalt. Als er herausfand, dass er nicht der Vater ist, wollte er den Namen des Erzeugers wissen, um von diesem das Geld erstattet zu bekommen. Weil die Frau die Auskunft verweigerte, zog er vor Gericht.

Der BGH bestätigte die Urteile der ersten Instanzen, die dem Mann recht gegeben hatten. "Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat", heißt es in der Entscheidung. Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.

Sie könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten - mit dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners - nicht zur Offenheit beigetragen, urteilten die Richter. "In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung."

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