BGH-Urteil: Schenkung:Schwiegereltern dürfen die Hand aufhalten

Wie kommen Schwiegereltern wieder ran an das im Freudenrausch investierte Geld, wenn die Ehe des Kindes zerbricht? Diese Frage ist seit heute geklärt.

Manchmal spielt Geld keine Rolle - etwa, wenn die Tochter einen jungen Mann kennenlernt und unbedingt heiraten möchte. Da lassen sich die Schwiegereltern oft nicht lumpen. Ist die Ehe dann zerrüttet, stellt sich die Frage: Wie kommt man wieder ran an die im Freudenrausch investierten Moneten?

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Geschenkt ist geschenkt - selbst nach einer Scheidung? Viele Schwiegereltern sehen das anders. Der Bundesgerichtshof inzwischen auch.

(Foto: Foto: iStockphotos; Montage: sueddeutsche.de)

Diese Frage ist seit heute geklärt, zur Freude aller finanziell geschundenen Mütter und Väter: Schwiegereltern können Zuwendungen an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter bei einem Scheitern der Ehe künftig leichter zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil entschieden.

Solche Zahlungen werden oft beispielsweise zur Mitfinanzierung eines Eigenheims gegeben, um die Ehe wirtschaftlich zu fördern. Der BGH betonte, dass nun "damit zu rechnen sei, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren". Einfach ausgedrückt: Wer seinen Partner verlässt, muss damit rechnen, dass dessen Eltern sehr bald vor der Tür stehen, um sich Familienschmuck und Bausparer abzuholen.

Aus der Zuwendung wird eine Schenkung

Mit seinem Urteil vollzieht der Bundesgerichtshof eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung. Bislang war ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

Denn finanzielle Zuwendungen, die Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes "zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens" zukommen ließen, wurden rechtlich wie "ehebezogene" Zuwendungen der Ehepartner untereinander und nicht als Schenkung gewertet. Nun entschied der BGH, dass es sich doch um eine Schenkung handele. Mit anderen Worten: etwas, das der Schenkende unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen kann.

Im vorliegenden Fall aus Berlin hatten die klagenden Schwiegereltern im April 1996 - als die Trauung schon geplant war - 58.000 D-Mark (rund 29.600 Euro) auf das Konto des künftigen Schwiegersohnes überwiesen. Damit finanzierte dieser zu einem Teil den Kauf einer zwei Monate zuvor ersteigerten, rund 300.000 Mark teuren Eigentumswohnung.

Im Juni 1997 heiratete er die Tochter der Kläger, mit der er zuvor sieben Jahre lang zusammengelebt hatte. Inzwischen ist die Ehe jedoch rechtskräftig geschieden, weshalb die Schwiegereltern nun die überwiesene Summe von 58.000 D-Mark von ihrem ehemaligen Schwiegersohn zurückfordern. Er ist bis heute alleiniger Eigentümer der Wohnung.

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