BGH-Entscheidung zu Heimkosten:Zahlen für den ungeliebten Vater?

Brandenburg will Tarifvertrag für Pflegekräfte

Müssen Kinder für Eltern zahlen, die den Kontakt abgebrochen haben? Darüber entscheidet heute der BGH. (Symbolbild eines Mannes im Pflegeheim)

(Foto: Patrick Pleul/dpa)

Ein paar Postkarten, ein Achselzucken zum Abitur, ein unflätiger Kommentar zur Verlobung: Das war alles, was ein Pensionär aus Bremen in den vergangenen 40 Jahren an Zuwendung von seinem Vater erhielt. Trotzdem soll er für die Heimkosten seines Vaters aufkommen. Die heutige Entscheidung des Bundesgerichthofs könnte weitreichende Folgen haben.

Von Jana Stegemann

Eines der letzten Dinge, die der Sohn vom Vater bekam, war eine Postkarte. Dann herrschte Funkstille, etwa vierzig Jahre lang. Bis ein Brief kam. Aber nicht vom Vater, sondern vom Sozialamt in Bremen. Der Vater sei jetzt im Pflegeheim, die Behörde behalte sich vor, den Sohn für die Kosten haftbar zu machen. 2012 starb der Vater mit fast 90 Jahren. Die Stadt Bremen möchte nun, dass der Sohn fast ein Drittel der Heimkosten nachzahlt: ingesamt 9022,75 Euro. Der Sohn, heute 60 Jahre alt und pensioniert, möchte das nicht.

Der Vater, ein selbstständiger Friseurmeister, habe nach der Scheidung der Eltern vor 43 Jahren, da war der Sohn 17 Jahre alt, den Kontakt abgebrochen, auf Annäherungsversuche des Sohnes ablehnend reagiert und ihn 1998 sogar im Testament bis auf den "strengsten Pflichtteil" enterbt. Es wird viel das Wort "verstoßen" benutzt, wenn der Sohn das Verhältnis zum Vater beschreibt. Zum Abitur gab es ein Achselzucken, zur Verlobung den Kommentar: "Du bist ja verrückt!"

Der Fall ist eine traurige Familiengeschichte - die Entscheidung über ihren rechtlichen Ausgang aber von enormer gesamtgesellschaftlicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheidet an diesem Mittwoch darüber, ob der Sohn die 9000 Euro an die Stadt Bremen zahlen muss. Der Sohn war zuvor vor dem Amtsgericht Delmenhorst gescheitert; Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte ihm jedoch Recht gegeben und den Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Nun obliegt es dem Familiensenat von Deutschlands höchstem Zivilgericht die Frage zu klären: Müssen erwachsene Kinder für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, selbst wenn diese den Kontakt zu ihnen längst abgebrochen haben? Erwartet wird, dass sich der BGH grundsätzlich zu der Frage äußern wird und nicht nur in Hinblick auf den Einzelfall aus Bremen.

Die Folgen des demografischen Wandels

Die Beantwortung der Frage ist in der überalterten deutschen Gesellschaft so brisant wie nie zuvor. Einerseits ist da der demografische Wandel.

Auf der anderen Seite gibt es immer mehr Scheidungskinder zu denen ein Elternteil teilweise in einem sehr zarten Alter den Kontakt abgebrochen oder den Umgang verboten bekommen hat. Und immer mehr Kinder, die ihre Väter nie kennengelernt haben und nie die Möglichkeit hatten, eine Bindung zu ihnen aufzubauen. Ingesamt nimmt die Zahl der Kinder zu, die sich aufgrund einer desolaten oder kaum vorhandenen Beziehung zu ihren Eltern, später mit Recht fragen: Warum soll ich Kosten für die Heimunterbringung von Mutter und Vater übernehmen?

Generell legt der Paragraph 1618a des BGBs fest: "Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig." Doch es gibt Ausnahmen, die in Paragraph 1611 geregelt sind. Darin steht geschrieben, wann eine "Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung" greift, beispielsweise wenn eine "schwere Verfehlung" gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begangen worden ist.

Im Falle des Vaters aus Bremen könne davon keine Rede sein, hatte der Anwalt der Stadt Bremen bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGB gesagt. Der Vater habe immer korrekt Unterhalt gezahlt. Es handle sich vielmehr um einen "möglicherweise tragischen, aber klassischen" Fall nach altem Scheidungsrecht. Als die Eltern des Sohnes sich 1971 getrennt hatten, hätten Väter es schwer gehabt, die Beziehung mit den bei der Mutter lebenden Kindern fortzuführen. "In fast der Hälfte der Fälle konnte in den 70er Jahren der Kontakt nicht aufrechterhalten werden."

Die Anwältin des Sohnes sieht das ganz anders: Das Desinteresse des Mannes nach dem Abitur des damals 19-Jährigen sei eine "tiefe Kränkung und Zurückweisung" für ihren Mandanten gewesen. Postkarten seien nur kurz nach der Scheidung gekommen. "Dann war Schluss". Aus ihrer Sicht würde es dem Gerechtigkeitsempfinden "in unerträglicher Weise widersprechen", wenn der Sohn nun zahlen müsse. Dass der Vater 1998 seine Bekannte zur Erbin eingesetzt hatte und der Sohn nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten sollte, sei Ausdruck von einem großen Mangel an elterlicher Verantwortung. Zudem könne man bei 40 Jahren Kontaktlosigkeit nicht von einer "eingeschlafenen Beziehung" sprechen.

Fast vier Milliarden schießt der Staat jedes Jahr zu

Eine schwierige Abwägung, denn im Grundsatz ist unumstritten, dass erwachsene Kinder für die Heimkosten ihrer mittellosen Eltern herangezogen werden können; die Sozialbehörden klagen den Anspruch stellvertretend für die Eltern ein. Doch gilt das auch im Fall des verstoßenen Sohnes?

Der Vater habe den Sohn "regelrecht gemieden", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Richter Hans-Joachim Dose in der mündlichen Verhandlung des Gerichts im Januar. Bis heute belaste und verletze das Verhalten des Vaters den Beamten so schwer, dass er in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung treten will. Ob es daher richtig ist, einen "derart traumatisierten" Menschen noch mit Unterhalt zu belasten, stellt den BGH vor eine schwierige Entscheidung.

Insbesondere weil das Urteil je nach Grundsatz- oder Einzelfallentscheidung bundesweit Auswirkungen für Städte und Gemeinden haben könnte. Denn sie müssen über die Sozialhilfe für die Pflegekosten alter Menschen aufkommen, wenn deren Rente nicht reicht oder bei ihren Kinder nichts zu holen ist. 2013 beliefen sich diese Kosten nach Angaben des Deutschen Städtetages auf 3,7 Milliarden Euro. Zahlen des statistischen Bundesamtes zeigen deutlich, dass die Viermilliardengrenze für diese Ausgaben nicht mehr allzu weit entfernt ist: Derzeit sind es noch etwa 2,5 Millionen Pflegebedürftige, bis 2020 wird sich die Zahl auf etwa drei Millionen steigern.

40 000 Euro trotz schlechter Kindheit

Auf die Unterhaltungspflicht der Eltern gegenüber ihren Kinder wird die Entscheidung des BGH am Mittwoch aber keinen Einfluss haben. Das Grundgesetz legt eine nahezu unbegrenzte Fürsorgepflicht der Eltern gegenüber ihrem Nachwuchs fest. Die umgekehrte Pflicht ist jedoch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert - und daher eine Abwägung im Falle des Rechtsfalls aus Bremen so kompliziert. Möglich, so kündigte BGH-Senatsvorsitzender Dose im Vorfeld an, wäre auch ein Mittelweg in Form einer reduzierten Regressforderung.

Bisher hat der BGH zwei ähnliche Fälle gegensätzlich entschieden. So musste ein Mann 2010 der Stadt Gelsenkirchen 40 000 Euro für die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim zahlen, obwohl die psychisch kranke Frau ihn nicht gut behandelt hatte. Eltern haben auch dann Anspruch auf Unterhalt ihrer Kinder, wenn sie diese wegen einer schweren Krankheit nicht vernünftig versorgen konnten, entschied der BGH-Senat damals. 2004 bekam eine erwachsene Tochter beim BGH dagegen recht. Sie musste keinen Unterhalt für ihre Mutter zahlen, weil diese sie als Einjährige in die Obhut der Großeltern gegeben und danach kaum noch Kontakt zu ihr hatte. Die Mutter habe sich einer "schweren Verfehlung" schuldig gemacht, urteilte der BGH in diesem Fall.

Mit Material von dpa

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