Adoption in Homo-Partnerschaften:Mit der Liebe zweier Mütter

Die finanzielle Gleichbehandlung homosexueller Paare geht flott voran. Doch bei der Familiengründung werden Schwule und Lesben noch immer diskriminiert: So dürfen sie die Kinder von Partnern nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen adoptieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte könnte das nun ändern.

Wolfgang Janisch

Ein großer Sieg war das damals für Schwule und Lesben, als das Bundesverfassungsgericht vor zehn Jahren die eingetragene Lebenspartnerschaft billigte. Aber es war eben doch nur eine Ehe zweiter Klasse, und so ging der Kampf um gleiche Rechte weiter. Der verlief anfangs zäh, weil die Gerichte sich sperrten. Doch inzwischen fallen die Dominosteine bei der Homosexuellen-Diskriminierung.

Regenbogenkinder Zensus 2011 Homo-Ehe

Studien haben gezeigt: Kinder in gleichgeschlechtlichen Beziehungen wachsen nicht weniger geborgen auf als bei Hetero-Paaren.

(Foto: DPA)

Ob bei der Hinterbliebenenrente im öffentlichen Dienst, bei Erbschaft- und Schenkungsteuer, beim Familienzuschlag für Beamte oder bei der Grunderwerbsteuer: Überall hat Karlsruhe Gleichberechtigung bewirkt. Weitere Fälle - wie das Ehegattensplitting - harren der Entscheidung.

Bleibt das Thema Kinder: Beim Adoptionsrecht lässt die Gleichstellung auf sich warten. Schuld daran mögen Ressentiments gegen schwule Väter sein oder Familienideale aus der Margarinewerbung, jedenfalls ging die finanzielle Gleichbehandlung flotter voran als die familiäre. Einen Anstoß könnte nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geben, der bereits bei den Rechten nicht ehelicher Väter den familienpolitischen Impulsgeber gespielt hat.

Juristisch darf es nur eine Mutter geben

In Straßburg wird an diesem Mittwoch über den Fall eines lesbischen Paars aus Österreich verhandelt. Eine der seit Jahren liierten Frauen hat einen leiblichen Sohn, die andere möchte ihn adoptieren - womit der Junge, rechtlich gesehen, zwei Mütter hätte. Das jedoch verbietet das österreichische Recht. Selbst wenn sie sich - was seit zwei Jahren möglich ist - als Lebenspartnerinnen registrieren ließen, darf es juristisch immer nur eine Mutter geben.

Ein Urteil wird wohl erst in einigen Monaten verkündet. Aber es spricht einiges dafür, dass der Gerichtshof den Frauen recht gibt. Zwar mischen sich die Richter ungern in nationale Eigenständigkeiten wie das Adoptionsrecht ein. Andererseits gilt das Diskriminierungsverbot der Menschenrechtskonvention - und das ist ein scharfes Schwert. Dass die Stiefkindadoption in Österreich nur homosexuellen Partnern verboten, den heterosexuellen Paaren aber erlaubt ist, bedarf schon einer besonders guten Begründung.

In Deutschland ist seit 2004 die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Lebenspartner möglich - sofern es um leibliche Kinder geht. Hat dagegen etwa eine Partnerin selbst ein Kind adoptiert, bleibt ihrer Lebensgefährtin die Adoption verwehrt. Was ebenfalls streng nach Diskriminierung riecht, denn heterosexuellen Paaren ist dies erlaubt.

Beim Bundesverfassungsgericht ist dazu unter anderem eine Richtervorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts anhängig, das in dem Adoptionsverbot einen klaren Verfassungsverstoß sieht. Die zuständige Verfassungsrichterin Gabriele Britz hat die nötigen Vorarbeiten bereits geleistet; ein Urteil könnte nächstes Jahr fallen.

Ob in Straßburg oder Karlsruhe, die Richter werden vor allem das Wohl der Kinder im Auge haben. In dieser Hinsicht hat eine Studie des Bundesjustizministeriums bereits 2009 so manches Klischee beerdigt. Danach wachsen Kinder in gleichgeschlechtlichen Beziehungen nicht weniger geborgen auf als bei Hetero-Paaren: "Entscheidend für die Entwicklung der Kinder ist nicht die Struktur der Familie, sondern die Qualität der innerfamiliären Beziehungen."

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