Süddeutsche Zeitung

Wissenschaft:Verdammung oder Freispruch

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Ursula von der Leyen darf ihren Doktortitel behalten, andere verlieren ihn. Experten fordern differenziertere Optionen, um Plagiate zu ahnden. Auch Verjährung wird gefordert.

Von Roland Preuss

Da ist dieser Fall aus Berlin, der die Misere deutlich macht. Eine Juristin hatte eine Doktorarbeit vorgelegt, die abgeschriebene Passagen enthielt. Es seien doch nur viereinhalb Seiten, wenige Prozent des Textes, und das im lediglich beschreibenden Teil. Der Kern der Arbeit sei also nicht betroffen, argumentierte sie vor Gericht. Doch die Verwaltungsrichter ließen das nicht gelten und gaben der Universität vergangenen Sommer recht: Die Frau verlor den Titel. Es ist eines von vielen Beispielen, in denen Gerichte die Sanktionen bestätigt haben: Wer abschreibt, muss damit rechnen, und sei es nur wegen einiger Seiten im Unterkapitel X.

Der Senat der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) hat am Mittwoch erklärt, in der Doktorarbeit von Ursula von der Leyen ließen sich zwar Plagiate finden, doch im "zentralen Ergebnisteil" der Dissertation seien keine Mängel festgestellt worden, Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung gebe es nicht. Die Ministerin darf ihren Titel weiter führen. Nun gibt es unterschiedliche Zitierkulturen in den Disziplinen, doch in einem ist man sich doch einig: Plagiate sind nicht zulässig. Wäre die eingangs erwähnte Juristin in Hannover auch so abgefertigt worden wie in Berlin?

Rüge, Verjährung: Es gäbe sehr wohl Instrumente, differenzierter mit Verstößen umzugehen

Es sind diese ungleichen Maßstäbe der Hochschulen, die einen schalen Nachgeschmack hinterlassen. Die Universitäten haben in Plagiatsverfahren Ermessensspielraum. Doch am Ende müssen sie sich entscheiden: Titel aberkennen oder nicht, alles oder nichts. Das ist ein Problem bei einer Entscheidung, die das Leben des Plagiatoren auch nach Jahrzehnten noch umstürzen kann: wenn die Anwaltskanzlei den bisher promovierten Experten vor die Tür setzt oder die Klinik den Chefarzt nach dem Verlust des Dr. med. für untragbar hält - obwohl er womöglich seine Patienten jahrelang einwandfrei behandelt hat. Ist das angemessen? Der tiefe Fall ist oft ein Automatismus, auch bei Politikern.

Es gäbe durchaus Möglichkeiten, differenzierter auf die Verstöße zu reagieren und die Jahre, die seit dem akademischen Pfusch ins Land gegangen sind, zu berücksichtigen. Eines der Instrumente, das in Fachkreisen diskutiert wird, ist die Rüge. Die aber ist bisher nicht möglich, jedenfalls fehlt dafür eine rechtliche Grundlage. Regelverstöße in minder schweren Fällen könnten so bestraft und öffentlich gemacht werden.

Mit einer Rüge ließen sich die Nachteile der Extremlösungen vermeiden: der Eindruck, ein akademischer Pfuscher komme straffrei davon - und die öffentliche Verdammung für Fehler, die Jahrzehnte zurückliegen und oft längst von späteren Leistungen überlagert sind. "Damit könnte man bei einer Ermessensentscheidung auch die seit der Promotion vergangene Zeit berücksichtigen", sagt der Bonner Wissenschaftsrechtler Klaus Gärditz, der die Universität Düsseldorf im Gerichtsverfahren gegen Annette Schavan vertreten hat.

Eine weitere Option ist die Verjährung, wie sie der Plagiatsexperte Wolfgang Löwer vorschlägt. Danach können die Universitäten Doktorarbeiten zwar weiter auf Plagiate durchleuchten. Doch nach einer langen Frist - Löwer denkt an 15 Jahre - entzieht die Hochschule nicht mehr den Titel, den man ja sogar in Pass und Personalausweis eintragen lassen kann. Das heißt nicht, dass man deshalb künftig auf Plagiatsverfahren verzichten soll. Die wissenschaftliche Wahrheit muss immer wieder überprüft werden. Dazu zählt die Frage, wer sie erarbeitet hat. Und die Erinnerung daran, wie viel Schaden Plagiate nach wie vor anrichten.

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SZ vom 11.03.2016
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