Vergangenheitsforschung:Polen stellt Täterdatenbank von Auschwitz online

Selektion an der Rampe des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau

Selektion durch SS-Totenkopfverbände an der berüchtigten Rampe des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau

(Foto: SZ Photo)
  • Polen hat die Namen von mehr als 8500 Personen veröffentlicht, die im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau tätig waren, dem größten deutschen Vernichtungslager in der Zeit des Nationalsozialismus.
  • Die Datenbank enthält auch Fotos und Gerichtsurteile.
  • In Deutschland würde ein ähnliches Projekt zu NS-Tätern nach aktueller Rechtslage wohl scheitern.

Von Bernd Graff

Das polnische Institut für Nationales Gedenken (IPN) hat jetzt eine Datenbank zugänglich gemacht, die Namen von über 8500 Tätern enthält, die zwischen 1940 und 1945 in Auschwitz-Birkenau, dem größten deutschen Konzentrationslager auf polnischem Boden, eingesetzt waren. Hier wurden wenigstens 950 000 Menschen ermordet, sie wurden vergast, sie starben als Arbeitssklaven oder erlagen den Folgen von Folter oder Verstümmelungen nach perversen Experimenten.

Die Datenbank, die nun eine Personenrecherche nach den Beteiligten an den Gräueln ermöglicht, ist ein Projekt von Aleksander Lasik von der Universität Bydgoszcz und des IPN-Büros in Krakau. Sie enthält zudem Fotos und Gerichtsurteile gegen Funktionäre der sogenannten Schutzstaffel.

Die Datenerfassung für Auschwitz und dessen Nebenlager rubriziert auf Polnisch, Deutsch und Englisch Angaben zu Geburtsdatum und -ort der Täter, Ausbildungsstatus und militärischen Rang, Eintritt in den Militärdienst, NSDAP und SS, dazu Mitgliedsnummern, Kennzeichnung der Freiwilligkeit des Einsatzes, die Nennung weiterer Mitgliedschaften und Parteitagsabzeichen. Nicht alle Rubriken sind bislang für alle Personen vollständig ausgefüllt.

Auf einer "Mission der Website" genannten Seite, die dem Datensatz vorgeschaltet ist, erläutert das IPN, dass man mit dem Projekt der "Verzerrung der Wahrheit über die Vergangenheit" entgegenwirken wolle. So sei oft von "polnischen Todes- oder Vernichtungslagern" die Rede, eine Formulierung, die insinuiere, dass "Polen die Schöpfer und Verwalter dieser Lager waren". Das "Institut des Nationalen Gedenkens" sehe es daher als seine Aufgabe an festzuhalten: "Es gab keine 'polnischen Vernichtungs-, Todes- oder Konzentrationslager'."

Die polnische Regierung sieht die Polen in Opferrollen - die Daten sollen dieses Bild stützen

So verständlich die Politik der Offenlegung der wahren Täter auch ist, sie dient - wie schon die Querelen um die Bestückung und Ausrichtung des Weltkriegsmuseums in Danzig zeigten - insbesondere dem propagierten Geschichtsbild der derzeitigen nationalkonservativen Regierung Polens. Sie sieht die Polen in der jüngeren Geschichte in der Opferrolle und weist Mitläufertum oder gar Täterkontexte in ihrem Geschichtsverständnis weit von sich.

So bleiben zwei Fragen: Werden durch die Veröffentlichung hierzulande neue Erkenntnisse möglich? Und wäre diese Veröffentlichung von Täter-Daten nach deutschem Datenschutzrecht möglich?

Die deutsche "Zentralstelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen" in Ludwigsburg, die sich weniger um historische Aufarbeitung als vielmehr um die Vorermittlungen zur Strafverfolgung von NS-Verbrechern kümmert, erklärt auf Anfrage, man kenne das polnische Projekt schon lange, habe allerdings auch jetzt erst Zugriff auf die Datenbank erhalten. Wie der Leiter der Zentralstelle, Jens Rommel, im Gespräch mit dieser Zeitung ausführt, prüfe man alle Hinweise auf NS-Täter. Er gibt aber zu bedenken, dass etwa 95 Prozent der von den Polen Gelisteten mit Geburtsdaten vor 1917 schon aus Altersgründen für die Strafverfolgung nicht mehr in Betracht kämen. Dennoch sei diese Datenbank ein willkommenes Hilfsmittel, etwa, um die schon vorhandenen eigenen Datenbestände abzugleichen und zu erweitern.

Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, erklärt auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung persönlicher Daten nach deutschem Recht, dass eine pauschale Antwort nicht möglich sei. So gelte "nach dem Tod einer Person nicht das Datenschutzrecht, sondern das postmortale Persönlichkeitsrecht. Doch auch bei noch Lebenden ist unter dem Datenschutzrecht keine einheitliche Beurteilung möglich. Hier kommt es auf den Zweck der Veröffentlichung und die Quelle der Daten an." Das bedeutet: Die notwendige Einzelfallprüfung ließe ein solches Datenbankprojekt zu NS-Tätern hierzulande wohl scheitern.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: