Urteil: "taz" gewinnt gegen "Bild":Kalle, gib Kunstfreiheit!

Die Bild-Zeitung muss den "taz"-Humor aushalten: Nach einer lebhaften Verhandlung entschied der BGH, dass der preisgekrönte Werbespot "Kalle, gib mal Zeitung" zulässig ist.

Helmut Kerscher

Herabsetzungen jedweder Art sind der Bild-Zeitung bekanntlich wesensfremd. Deshalb war sie sehr empört, als sie in zwei Werbespots eine Bild und ihre Leser herabsetzende Werbung der taz zu erkennen glaubte.

Wiewohl die beiden Blätter bisher kaum als Konkurrenten auf dem Zeitungsmarkt wahrgenommen wurden, erhob der Axel-Springer-Verlag eine Wettbewerbsklage gegen die taz wegen unzulässig herabsetzender Vergleichswerbung. Es ging um Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Nach Erfolgen von Springer in Hamburg nahm sich auf Betreiben der taz nun der Bundesgerichtshof (BGH) der Sache an - und erklärte die taz nach einer lebhaften Verhandlung zum Sieger.

Die beanstandeten, ironischen Werbespots stellten keine unzulässige Herabwürdigung der Bild-Zeitung und ihrer Leser dar, hieß es nun. Sie seien vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. (Az: I ZR 134/07) Auslöser des Rechtsstreits waren zwei preisgekrönte Werbespots der taz, die im Sommer 2005 bis zu ihrem Verbot in Programmkinos gezeigt wurden.

Darin erscheint ein mit Jogginghose und Unterhemd bekleideter Mann vor einem als "Trinkhalle" bezeichneten Kiosk mit dem Begehren: "Kalle, gib mal Zeitung!" Auf die Antwort des Verkäufers "Is aus!" und die Gegenfrage "Wie aus?" schiebt er eine taz über den Tresen. Darauf der Kunde: "Wat is dat denn?" und, nach einem Blick ins Blatt: "Mach mich nicht fertig, Du!" Schließlich das Happy End: Kalle bekommt seine Bild-Zeitung, beide lachen herzlich.

Im zweiten Spot dreht der Kunde den Spieß um und sagt "Kalle, gib mal taz!" Auch dieses Mal gibt es Gelächter und die Bild-Zeitung. Beide Spots enden mit der Aussage: "taz ist nicht für jeden. Das ist OK so."

Der Springer-Verlag, der seit Jahren mit Image-Kampagnen das Renommee von Bild verbessern will, schlug hart zurück. Die Werbung zeichne ein vernichtendes Bild von den fehlenden intellektuellen Fähigkeiten sowie der trostlosen Sozialstruktur von Bild-Lesern. Sie würden als unterbelichtet, begriffsstutzig und primitiv hingestellt.

Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Verlag recht. Die Werbung sei zwar witzig und weise einen nicht unerheblichen Wahrheitsgehalt auf, sie überschreite aber die Grenze des Zulässigen. Das Boulevardblatt werde unangemessen abqualifiziert und der Kunde als Mensch charakterisiert, der nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle taz zu verstehen. In der Verhandlung sprach der Bild-Anwalt von einem "menschenverachtenden Kern" der Werbung und einer "sozialen Stigmatisierung".

Die taz-Anwältin fand indes, die Kunden seien nicht unsympathisch dargestellt. Die Spots seien "etwas frech, aber funny" und durch die Grundrechte sowohl der Meinungs- als auch der Kunstfreiheit gedeckt. So sah es auch der BGH.

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