Urteil in Urheberstreit:Die Mundharmonika spielt für Sony

"The times they are a-changing" - aber nicht für die Plattenfirmen. Auch die vor 1966 veröffentlichten Bob-Dylan-Songs bleiben urheberrechtlich geschützt.

Alte Bob-Dylan-Songs sind weiterhin europaweit urheberrechtlich geschützt. Der frühere Schutz in Großbritannien gilt auch in Deutschland und anderen EU-Staaten, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Darauf könnten sich auch Firmen aus Nicht-EU-Ländern berufen.

Urteil in Urheberstreit: Die Schutzfrist ist noch nicht abgelaufen: Bob Dylans Songs bleiben urhebergeschützt.

Die Schutzfrist ist noch nicht abgelaufen: Bob Dylans Songs bleiben urhebergeschützt.

(Foto: Foto: ap)

Die deutsche Falcon Neue Medien GmbH verkauft CDs mit alten Titeln des inzwischen 67-jährigen US-Folk- und Rockmusikers Bob Dylan. Einige Titel waren früher auf Platten des Musikriesen Sony Music mit Hauptsitz in New York erschienen. Falcon meinte, der Urheberschutz für vor 1966 veröffentlichte Titel sei in Deutschland abgelaufen. Dagegen klagte Sony: Der in Großbritannien bestehende Urheberschutz gelte nach europäischem Recht auch in Deutschland, die Schutzfrist von 50 Jahren sei noch nicht abgelaufen.

Mit seinem Urteil folgte der EuGH den Argumenten von Sony. Nach der Schutzdauerrichtlinie aus dem Jahr 2006 gelte die Schutzfrist von 50 Jahren für alle Titel, die am 1. Juli 1995 in auch nur einem einzigen EU-Staat nach nationalem Recht urheberrechtlich geschützt waren. Auch Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben, könnten sich darauf berufen.

Mit seiner Klage verlangt Sony Schadenersatz von Falcon, war damit in Deutschland zunächst aber in zwei Instanzen gescheitert. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte den Streit um die Bob-Dylan-Songs dann dem EuGH vorgelegt. Abschließend muss nun wieder der Bundesgerichtshof entscheiden; er ist dabei aber an die Vorgaben aus Luxemburg gebunden.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: