Streit um Verbot von "Baal":Wenn das Urheberrecht die Kunst einschnürt

Schauspiel Leipzig Baal Bertolt Brecht Leitung     Regie: Nuran David Calis     Bühne: Irina Schicketanz     Kostüme: Amélie von Bülow     Musik: Vivan Bhatti     Licht: Ralf Riechert     Video: Adrian Figueroa     Dramaturgie: Esther Holland-Merten Be; b

"Baal" in Leipzig: Nuran David Calis inszeniert das Stück zwar comichaft knallig, aber wortgetreu. Sogar Brechts Szenenanweisungen blendet er ein.

(Foto: Rolf Arnold/Theater Leipzig)

Willkür oder Zensur? Frank Castorfs "Baal"-Inszenierung wurde wegen Urheberrechtsverletzung abgesetzt - die Version von Nuran David Calis in Leipzig darf gezeigt werden.

Von Christine Dössel

Klein und jämmerlich hockt er im Eck: der böse Baal, der asoziale. Das wilde, gefräßige Monstrum, niedergekauert wie ein verschrecktes Tier, das zur Schlachtbank geführt werden soll. In dem riesigen, weißen Kachelraum auf der Bühne des Leipziger Schauspiels sind blutige Metzgereien jederzeit denkbar. Hier, in diesem aseptisch gefliesten Guckkasten, lässt der Regisseur Nuran David Calis seine Version von Bertolt Brechts Erstling "Baal" spielen - nein, kein Regietheater-Gemetzel. Es handelt sich vielmehr um den ambitionierten Versuch, den Spagat hinzukriegen zwischen (be)dienender Werktreue und selbstbewusster künstlerischer Auslegung, in der Baal kein dichtender Selbstermächtigungs-Tyrann ist, sondern Opfer der Umstände. Außenseiter in einer comichaft überschminkten Dauerfaschingsgesellschaft, die in ihm, dem gefeierten Künstler, vor allem die Ware sieht, den Hipness-Faktor, das Label.

Ein Spagat, der dem Regisseur gelingt, wenn auch auf Kosten von Leidenschaft, Schmerz, Poesie. Es ist das extra kühle, dem "Baal" alles Schwitzende austreibende Konzept, das obsiegt. Szenisch in seiner sturen Mechanik oft quälend. Juristisch aber einwandfrei. Calis inszeniert auf seine Weise zwar einen Anti-"Baal", diesen aber wortgetreu.

Ein Inszenierungsverbot in Deutschland im Jahr 2015? Geht's eigentlich noch?

Das Prädikat "juristisch einwandfrei" hat sich Frank Castorfs "Baal"-Interpretation, die Mitte Januar am Münchner Residenztheater herauskam, nicht verdient. Weshalb sie Ende Februar wieder abgesetzt werden musste. Getreu seiner jüngsten Werkbiografie las der Berliner Theater-Dekonstruktivist das Drama im Kontext des europäischen Kolonialismus, schickte den maßlosen Titelhelden in die Drogenhölle des Vietnamkriegs, auf einen rauschhaft sich die Welt aneignenden Ego- und Eroberungstrip. "Baal" war die Textrampe für einen historisch-politisch viel größeren (Ent-)Wurf.

Der Suhrkamp-Verlag, der sich als Vertreter der Rechteinhaberin Barbara Brecht-Schall kleinmütig vor deren Karren spannen ließ, beantragte gegen die Inszenierung eine einstweilige Verfügung. Castorfs Anleihen bei Coppolas Film "Apocalypse now", seine Texteinsprengsel von Rimbaud, Verlaine, Ernst Jünger oder Frantz Fanon gingen der Brecht-Tochter zu weit: zu viel nicht autorisierter Fremdtext, zu wenig "Papas Geist". Darüber hätte man diskutieren können. Zum Beispiel nach jeder Vorstellung mit den Zuschauern. Dass die Inszenierung, eine der besten, aufregendsten der Saison, jedoch tatsächlich abgesetzt werden musste, weil das Verfahren vor dem Landgericht München mit einem Vergleich endete, der de facto einem Aufführungsverbot entspricht, ist empörend. Ein Inszenierungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015? Geht's eigentlich noch?

"Der Fall zeigt, wie sehr das Urheberrecht noch immer wie in Stein gemeißelt dasteht, obwohl es der heutigen Aufführungspraxis in keiner Weise mehr entspricht", sagt Rolf Bolwin, der Direktor des Deutschen Bühnenvereins, den es als Theaterliebhaber "persönlich schmerzt", dass man Castorfs "Baal" nicht mehr sehen kann. Eine Reform des Urheberrechts sei überfällig: "Jetzt ist die Politik gefordert."

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Autors - eines Künstlers. Es gilt in Deutschland, wie in zahlreichen anderen Ländern, bis 70 Jahre nach seinem Tod und wird auf die Erben übertragen. Das ist grundsätzlich eine gute Sache: Die "Urheber" von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst werden für ihre Schöpfungen belohnt mit unumstößlichen Persönlichkeits- und Verwertungsrechten.

Das freut auch die, denen Nutzungsrechte gegebenenfalls abgetreten werden: internationale Software-Konzerne, Musiklabels, Verlage. Im Zeitalter von Internet und digitalen Technologien geht es dabei, neben künstlerischen Fragen, um viel Geld - die Verteilungskämpfe zwischen globalen Netzplattformen und Medienunternehmen sind groß. Die damit einhergehenden Verwerfungen auch. Die aktuellen Urheberrechtsdebatten zeugen davon.

Strenge Schutzlogik unterdückt Kunstfreiheit

Wie anfechtbar ist das Musik-Sampling? Soll es ein "Recht auf Remix" geben, wie es der Verein Digitale Gesellschaft fordert? Was ist mit dem sogenannten Framing, also wenn jemand auf seiner Facebook-Seite ein Video der Onlineplattform Youtube einbindet? Und muss Youtube seinerseits der Rechteverwertungsgesellschaft Gema Geld für die Bereitstellung von Musikvideos bezahlen, die von Internetnutzern gesehen und weiterverbreitet werden? Das sind so die Fragen. Auf europäischer Ebene wird derzeit um eine neue Urheberrechts-Richtlinie gerungen. Schon kleinste Freiheiten, wie die "Panoramafreiheit", müssen mühsam erkämpft werden in einem Rechtsgebiet, das von einer strengen Schutzlogik durchdrungen ist.

Das Theater ist in diesem Urheberrechtsgestrüpp ein besonderer Fall. Da ist auf der einen Seite der Autor. Sein Werk wird vom Urheberrechtsgesetz geschützt als seine "persönliche geistige Schöpfung". Seine Rechtsposition - oder die seiner Erben - ist stark. Er kann über sein Stück wie über Eigentum verfügen, kann bestimmen, wer es nutzen darf, unter welchen Bedingungen, in welcher Form. Auf der anderen Seite steht der Regisseur - also derjenige, der den Text auf die Bühne bringt, mit seinem Blick auf das Stück und die Welt. Er macht daraus Theater. Ein geschriebener Theatertext für sich ist nur Papier. Oder, freundlicher: Literatur.

In diesem Fall hat die Kunstfreiheit eine schwere Niederlage erlitten

Auch eine Inszenierung ist ein künstlerisches Werk und als solches schützenswert. Nur kann der Regisseur als Künstler nicht schalten und walten, wie er will, sondern unterliegt strengen Auflagen. Er muss sich an das halten, was im Vertrag mit dem Autor oder dessen Verlag ausgehandelt wurde oder was in der "Regelsammlung" des Deutschen Bühnenvereins festgelegt ist. Darin steht, dass kleinere Änderungen auf der Grundlage von "Treu und Glauben" möglich sind - ein sehr vage gehaltenes Zugeständnis. Ansonsten bedürfen Änderungen des Werks grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags.

Barbara Brecht-Schall ist als Haupterbin und Verwalterin der Brecht-Erben GmbH eine besonders strenge Lizenzhüterin. Sie will zwar, dass das Werk ihres Vaters gespielt wird - und sie bekommt dafür ja auch viel Geld von den Theatern -, aber bitte genau so, wie es geschrieben steht, beziehungsweise: wie es ihr gefällt.

Beisetzung Hanne Hiob

Barbara Brecht-Schall entscheidet mit welche Brecht-Inszenierungen auf die Bühne dürfen und welche nicht.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Nach welchen Kriterien die 84-Jährige die eine Inszenierung durchwinkt und die andere beanstandet, ist dabei nicht immer klar. Sie sagt: Streichungen gehen in Ordnung, Hinzufügungen nicht. Doch so einfach ist das im Theater ja nicht. Es gibt Brecht-Inszenierungen, etwa von der "Dreigroschenoper", bei denen man regelrecht staunt, dass die alte Dame sie hat durchgehen lassen. Und redet man zum Beispiel mit Regisseuren aus Indien, wo Brecht einer der meistgespielten Autoren ist, hört man von den eigenwilligsten Inszenierungen: Die Inder biegen sich Brecht zurecht, eignen sich ihn landestypisch an, reichern ihn an mit ihrer eigenen Sprache, ihren eigenen Geschichten, ihrer eigenen Musik. Warum schreitet Barbara Schall-Brecht nicht in Indien ein?

Diese Art von Willkür und - ja! - Zensurmöglichkeit zeigt, wie obsolet das Urheberrecht im Bereich der Bühnenkünste zum Teil ist. Das deutsche Urheberrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1965. Dass es nicht auf der Höhe des Internetzeitalters ist, wo Kulturtechniken wie Remix, Sampling und Mash-up es vor völlig neue Anforderungen stellen, versteht und diskutiert inzwischen jeder.

Doch sehr viel länger schon hinkt es dem modernen Regietheater hinterher. Im Regietheater mit seinen eigenmächtigen, oft radikalen Interpretationen und avancierten Formen kommt der Handschrift und Lesart des Regisseurs eine viel stärkere Bedeutung zu als im Literaturtheater alter Schule. Wo der Autor auf sein Urheberrecht pochen kann, müsste sich der Regisseur gleichermaßen - oder zumindest sehr viel stärker - auf die Freiheit der Kunst berufen können, festgeschrieben im Grundgesetz, Artikel 5, Absatz 3, Satz 1.

"Neoliberale Heuschrecken, die sich über Stücke hermachen"

Im Fall von Castorfs "Baal" hat die Kunstfreiheit eine schwere Niederlage erlitten. Mal davon abgesehen, dass Brecht selber ein großer "Remixer" und Fremdtext-Sampler war, muss die Frage gestellt werden, warum das Urheberrecht eines weltberühmten, fast 60 Jahre toten Autors eigentlich so viel mehr wiegt als die Freiheit eines nicht minder großen Regisseurs, sich als Künstler damit auseinanderzusetzen. Zumal er dies ja ernsthaft tut, ohne Verballhornung und Zersetzungswut.

Theater, Brecht wusste das, ist eine eigenständige, lebendige Kunstform, basierend auf der Deutung, nicht auf dem bloßen Vortrag eines Textes. Es braucht notwendigerweise die Freiheit des Regisseurs, sonst bleibt es tot. Inszenieren heißt immer: interpretieren.

Natürlich kann man das auch textgetreu machen, so wie Nuran David Calis in Leipzig, der mit Kamikaze-Videoeinlagen, schroffen Blacks und Presslufthammerlärm trotzdem eine eigene Ästhetik in kritischer Distanz zum Stück erzeugt. Calis räumt auf Nachfrage ein, dass der Rechtsstreit um "Baal" ihn "sehr aufgewühlt" hat. Er habe dabei für sich "etwas kapiert": nämlich dass der Autor im Theater tatsächlich besser geschützt werden müsse. Ihm kämen heutige Regisseure oft vor "wie neoliberale Heuschrecken, die sich ohne moralisch-ethische Verpflichtung über ein Stück hermachen". Calis, selber auch Autor, fordert da mehr Einhalt und Selbstreflexion. "Tut mir leid, wenn ich altmodisch klinge", entschuldigt er sich, "aber ich bin immer auf der Seite der Schwächeren."

Und das alles, weil eine Erbin, die sich die Aufführung nicht mal angesehen hat, ins Feld zieht?

Nun gehört der Autor Brecht sicher nicht zu den Schwachen, so wie umgekehrt Calis' "Baal"-Version nicht zu den stärksten zählt. Ein Vergleich mit Castorfs Wildwuchs-Inszenierung ist indes nicht mehr möglich. Sie durfte ein letztes Mal im Mai beim Berliner Theatertreffen gezeigt werden. Jetzt ist sie weg. Das Stück "Baal" existiert fort, es kann jederzeit gelesen werden, man kann sich anschauen, was Calis in Leipzig daraus gemacht hat oder Stefan Pucher in Berlin, kann das gut finden oder nicht. Castorfs Inszenierung jedoch, ein Kunstwerk für sich, musste in der Versenkung verschwinden, durfte nicht einmal aufgezeichnet werden. Und das alles, weil eine Erbin, die sich die Aufführung gar nicht mal angesehen hat, mit dem Urheberrecht dagegen ins Feld zieht?

Was eine Gesetzesreform vor allem leisten müsste, ist eine angemessene, den modernen Entwicklungen im Theater und Internet Rechnung tragende Abwägung der Rechte. Im Rahmen der Kunstfreiheit muss in einzelnen Fällen mehr möglich sein, als das Urheberrecht zulässt.

"Bei Brecht ist einfach mehr erlaubt als bei unbekannten Autoren"

Es gibt einige wenige Präzedenzfälle, in denen sich höhere Gerichte dazu geäußert haben. Einer der bekanntesten ist wieder ein Streit mit den Brecht-Erben. Diese hatten beanstandet, dass Heiner Müller in seinem Stück "Germania 3. Gespenster am toten Mann" in einer Szene ganze Passagen aus Brechts "Leben des Galilei" und "Coriolan" zitiert. Müller setzt sich da kritisch mit Brechts Haltung zum Ungarn-Aufstand 1956 auseinander. Das Bundesverfassungsgericht befand, dies sei im Rahmen der Kunstfreiheit zulässig. In seinem Beschluss vom 29. Juni 2000 heißt es: "Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut."

"Geistiges und kulturelles Allgemeingut" - als solches können die Stücke eines Bertolt Brecht natürlich viel eher gelten als die eines jungen, lebenden Autors. Auch da gälte es abzuwägen. Bühnenvereins-Chef Bolwin sagt: "Die Schutzbedürftigkeit eines Werkes, das gerade erst geschrieben wurde, ist stärker als die eines Autors, der schon 60 Jahre tot ist. Da ist einfach bei Brecht mehr erlaubt als, sagen wir, bei Roland Schimmelpfennig."

Bolwin bedauert es, dass der zuständige Richter im Rechtsstreit um Castorfs "Baal"-Version am Landgericht München sich letztlich "nicht getraut hat", die einstweilige Verfügung des Suhrkamp-Verlags abzuweisen - und das, obwohl er keinen Hehl daraus gemacht zu haben scheint, dass er aufseiten der Kunstfreiheit stand. "Hätte er die Sache abgewiesen, hätte Barbara Brecht-Schall gegen die Inszenierung klagen und durch die Instanzen gehen müssen. Währenddessen hätte die Aufführung noch gespielt werden können, und es hätte irgendwann mal ein Urteil gegeben." Ein Urteil bedeutet meist auch: Klärung.

So oder so bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht unter heutigen Gegebenheiten. Allein schon, was Videomitschnitte und das Live-Streaming von Aufführungen an Problemen mit sich bringen, ist eine Herausforderung.

In der Erstfassung von "Baal", die Calis in Leipzig inszeniert hat, arbeitet Baal auch mal als Redakteur und schreibt das Gedicht eines Jünglings um. Dieser empört sich: "Nicht eine Zeile mehr ist von mir. Ich verachte Sie!" Baal ist's egal.

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