Rechtsprechung zum Sampeln:Mit dem Hammer auf Blech gehauen

Im Streit ums Sampeln bekam Kraftwerk vom BGH recht.

Im Streit ums Sampeln bekam Kraftwerk vom BGH recht.

(Foto: dpa)

Der Bundesgerichtshof verschärft die Regeln zum Sampeln. Der Tonklau per Copy & Paste ist Musikern nun weitgehend verwehrt. Der Streit um eine Sequenz aus einem Song von Sabrina Setlur war vor längerer Zeit vom Musikproduzenten Moses Pelham und Kraftwerk losgetreten worden.

Von Wolfgang Janisch

Es klang ein wenig nach antimodernem Widerstand gegen einen Zeitgeist des Sampelns, Kopierens und Plagiierens. "Selber machen", so fasste Joachim Bornkamm, Senatsvorsitzender beim Bundesgerichtshof, das bisher geltende Urteil seines Gerichts zum Sampeln zusammen. Es stammt aus dem Jahr 2008 und firmiert als "Metall auf Metall", benannt nach jenem 1977 aufgenommenen Stück der Gruppe Kraftwerk, die aus den Klängen des Industriezeitalters ein metallisches Rhythmus-Pattern geschmiedet hatte.

Ein so fundamentales wie umstrittenes Urteil, denn es errichtete einen rigiden Schutz selbst für kleinste Tonfetzen. Aber es schien noch eine Tür offen zu lassen für all jene, die nicht so gerne "selber machen", sondern Töne und Sequenzen aus existierenden Aufnahmen sampeln. An diesem Donnerstagabend hat der BGH nun ein neues Urteil zum alten Streit verkündet. Es wird den Titel "Metall auf Metall II" tragen. Die ohnehin nur wenig geöffnete Tür zum freien Sampeln wird damit wieder geschlossen. Und diesmal stimmt die Zusammenfassung des Vorsitzenden wirklich: Wer Sequenzen aus fremden Musikproduktionen kreativ verwerten will - und seien sie noch so winzig -, ist aufs Nachahmen angewiesen; der Tonklau per Copy & Paste ist ihm weitgehend verwehrt.

Das Leistungsschutzrecht kümmert sich nicht um Kreativität

Der Uralt-Streit wogt nun schon viele Jahre zwischen den Gerichten in Hamburg und dem BGH in Karlsruhe hin und her. Der Musikproduzent Moses Pelham hatte zwei metallene Rhythmus-Takte aus dem Kraftwerkstück gesampelt und sie als Schleife Sabrina Setlurs Song "Nur mir" unterlegt. Zweifellos ein eigenständiges künstlerisches Werk, aber hier geht es um das sogenannte Leistungsschutzrecht, und das kümmert sich nicht um Kreativität - es gilt allein der wirtschaftlichen Leistung, also der ökonomischen Investition in die Herstellung eines Tonträgers. Kraftwerk klagte und bekam recht: "Es mag sein, dass Samples in der modernen Musikproduktion wesentliche Bausteine des musikalischen Schaffens geworden sind", schrieb der BGH damals. "Das gibt den Musikschaffenden aber keinen Freibrief für die ungenehmigte Entnahme von Tonfolgen aus fremden Tonträgern."

Dass der Rechtsstreit in eine weitere Runde musste, lag daran, dass der BGH damals seinen strikten Schutz für Tonpartikel selbst zu relativieren schien: Aufgezeichnete Klängen dürften für kreative Samplings im Wege der "freien Benutzung" übernommen werden - das ist sozusagen der Spalt, den der Leistungsschutz für die "kulturelle Fortentwicklung" öffnet. Aber nur, wenn der Nachahmer nicht imstande sei, sie selbst einzuspielen. Die Formel lautete: Wer es "selber machen" kann, darf sich nicht anderswo bedienen.

Hammerschläge auf Schubkarre

Das damalige Urteil ließ freilich die für die Praxis entscheidende Frage offen: Welcher Aufwand ist dem Nachahmer zuzumuten? Welche Fertigkeiten werden ihm angesonnen? Würde auf den dilettierenden Bastler am heimischen PC abgestellt, erschiene der Richterspruch noch einigermaßen sample-freundlich - wäre hingegen der Profi mit eigenem Studio das Leitbild, wäre der Zugriff auf fremde Töne erheblich erschwert. Das Oberlandesgericht Hamburg kam vergangenes Jahr zu den Ergebnis, dass der Metall-Sound in ein bis zwei Tagen herzustellen ist. Ein Gutachter hatte Hörbeispiele geliefert, die er selbst hergestellt hatte. Seine Mittel: Hammerschläge auf Schubkarre und Zinkregal, gemischt mit China-Crash-Becken aus der Klangbibliothek. Und das OLG setzte bereits die maßgebliche Vorgabe fürs "Selber machen": Entscheidend seien die "Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten eines durchschnittlich ausgestatteten Musikproduzenten".

Der BGH hat sich dieser Linie - soweit ersichtlich, die schriftlichen Gründe stehen noch aus - vollständig angeschlossen. Was auch damit zusammenhängen mag, dass der Senat von Pelhams Anwalt Hermann Büttner auf ein merkwürdiges Paradox seines Urteils hingewiesen worden war. Geschützt würde danach ausgerechnet der Teil der Produktion, der vergleichsweise einfach herzustellen sei. Aufwendige und damit kaum nachzuahmende Aufnahmen hingegen wären dagegen - wenigstens nach einer liberalen Lesart des Urteils - für eine freie Benutzung offen. Dies laufe aber dem Sinn des Leistungsschutzes zuwider. Dem schloss sich Bornkamm bei der Urteilsverkündung an. Es sei irrelevant, welcher Aufwand für das Nachspielen nötig sei. "Es wäre systemfremd, besonders aufwendige Leistungen nicht zu schützen."

Der BGH glättet also einen Widerspruch in seiner Rechtsprechung - und baut die Barriere gegen das Sampeln noch höher. Der Karlsruher Professor Thomas Dreier spricht von einer "weiteren Verengung von Spielräumen" - Spielräume, die dem Urheberrecht eigentlich gut anstünden, um seine Akzeptanz nicht einzubüßen. Indem er den Schutz von Tonfetzen noch rigider ausgestaltet, streut der BGH Sand ins kreative Getriebe des Sampelns und Remixens. Wobei die Einbußen für Profi-Produzenten verkraftbar sein mögen, sie haben die Mittel, Tonfolgen nachzubauen - oder per Lizenz zu erwerben.

Wer keinen Schutz verdient hat

Interessant ist allerdings ein zweiter Blick die Grundlage des BGH-Urteils. Es geht eben nicht um Ideenklau, es geht um den Schutz von Investitionen. Und da stellt sich schon die Frage: Was ist Kraftwerk durch die Übernahme zweier Takte eigentlich genommen worden? Welches Kapital geht verloren, wenn jemand ein Tonschnipsel sampelt? Dreier spricht von einem "Zirkelschluss": Der Hersteller eines Tonträgers habe durch fremde Übernahmen nur deshalb Einbußen beim Leistungsschutz, weil dieses Recht nun mal existiere. Man kann dies am Unterschied zu den derzeit diskutierten Leistungsschutzrechten der Presse verdeutlichen: Wer deren Inhalte über das Internet zugänglich macht, nutzt sie - wenn auch verkürzt - in Reinform.

Man mag darüber nachdenken, ob ein Suchmaschinenbetreiber den Medien damit auch nützt; jedenfalls stellt er sich irgendwie auch in Konkurrenz zu ihnen, mit deren eigenen Produkten. Tonfetzen dagegen werden dem neuen Werk einverleibt. Sie sind verwandelt, auch wenn sie erkennbar bleiben. Wer die Produzenten schützen will, sollte daher nicht beim Kapital, sondern beim Ideendiebstahl ansetzen: Wenn jemand plump auf der Welle des typischen Kraftwerk-Sounds reitet, dann hat er keinen Schutz verdient. Darüber könnte man beim Setlur-Song schon nachgrübeln.

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