Das Urteil des internationalen Militärtribunals lag schon ein paar Jahre zurück. Die in Nürnberg zum Tode verurteilten NS-Größen wie etwa Hitlers Statthalter in Polen, Hans Frank, waren schon längst gehängt. Die zu Gefängnisstrafen Verurteilten wie Hitlers Nachfolger Karl Dönitz waren teils schon wieder frei. Da teilten 1958 die Richter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe mit, was sie eigentlich hielten von der ganzen Sache.
Also: von dem Werk der alliierten Juristen. Von dem Richterspruch von Nürnberg. Von dem Signal, das von dort am 30. September 1946, vor genau 75 Jahren, um die Welt gegangen war.
Die kurze Antwort: nichts. Der Bundesgerichtshof zitierte am 9. September 1958 in kühler Präzision eine ganze Reihe von Äußerungen westdeutscher Regierungsstellen, um zu untermauern, dass die Bundesrepublik keine einzige Entscheidung des Nürnberger Tribunals anerkannt habe.
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Das Urteil gegen 22 mächtige Männer des NS-Systems, Vernichtungskrieger wie Hermann Göring oder Wehrmachtschef Wilhelm Keitel, Einpeitscher wie Stürmer-Chef Julius Streicher: Das sei nichts als Siegerjustiz gewesen. Die neu geschaffenen, internationalen Straftatbestände, nämlich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Führen eines Angriffskriegs: Sie seien nicht einmal gültiges Recht.
Im Gegenteil: Adenauers Justizminister Hans-Joachim von Merkatz von der nationalkonservativen Deutschen Partei habe erst jüngst erklärt, die Nichtanerkennung des Nürnberger Urteils sei eine Frage der "deutschen Würde". Während dieser Minister von lediglich "angeblichen" deutschen Kriegsverbrechen gesprochen hatte, verwendeten die Karlsruher Richter nun die Formulierung: "sogenannte" Kriegsverbrechen.
Wenn jetzt an den Richterspruch erinnert wird, sollte auch die juristische Nachgeschichte betrachtet werden
So war das in der frühen Bundesrepublik. "Nürnberg" abzulehnen, war Mainstream. Es blieb auch Mainstream - jahrzehntelang. Wenn jetzt, 75 Jahre nach dem großen Nürnberger Urteil, an den Richterspruch erinnert wird, dann verdient es auch die juristische Nachgeschichte, betrachtet zu werden. Die Ablehnung, der große Widerwille. Auch weil das einiges über das verschlungene Verhältnis zwischen Recht und Politik zeigt.
Das war von Beginn an die Haltung der Strafverteidiger in Nürnberg gewesen: Die Alliierten hätten kein Recht, Deutsche auf die Anklagebank zu setzen, die doch lediglich nach geltendem, nationalsozialistischen Recht gehandelt hätten. So hatte zum Beispiel Rechtsanwalt Otto Kranzbühler im November 1945 ausgeführt, der Verteidiger von Dönitz. Was die Alliierten da täten, sei eine juristische "Revolution", ein Verstoß gegen das eherne Verbot rückwirkenden Strafens. Keine Strafe ohne - vorheriges - Gesetz.
Hinter dieser Abwehrhaltung versammelte sich die deutsche Juristenschaft in den folgenden Jahren. Eine beachtliche Ausnahme war der Rechtsphilosoph Gustav Radbruch, in Weimarer Zeiten einst Justizminister für die SPD. Gemeinsam mit wenigen Anhängern hatte er von 1946 an das Nürnberger Tribunal gelobt und versucht, seinen Landsleuten deutlich zu machen: Menschheitsverbrechen von der extremen Sorte, wie sie die Nazis verübten, blieben immer kriminell. Selbst, wenn die Täter so mächtig seien, ihre eigenen Gesetze zu machen.
Aber Radbruch starb schon 1949. Die deutsche Rechtsprechung und Rechtswissenschaft folgten ihm größtenteils nicht. Ausländische Beobachter wiesen gelegentlich auf die bizarre Ironie hin: Dieselben deutschen Juristen, die noch in der NS-Zeit als schneidige "Rechtswahrer" das Rückwirkungsverbot völlig niedergerissen hatten - Gerichte sollten damals strafen, sofern der "Grundgedanke eines Strafgesetzes" sowie das "gesunde Volksempfinden" dies erforderten -, gerierten sich nun oft als Bannerträger dieses selben Rückwirkungsverbots, um ihr damaliges Regime zu verteidigen.
Im Gebäude des Nürnberger Justizpalastes verwaltet man das Erbe heute nicht nur - man präsentiert es mit Stolz
Einige westdeutsche Rechtsprofessoren drehten den scheinbaren Widerspruch um. Sie verglichen das traditionell etwas weniger strikte, flexiblere Verständnis des Rückwirkungsverbots unter angelsächsischen Juristen mit dessen radikaler Missachtung durch die Nazis. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle warnte: Man solle den Fehler der Nazis, Strafen nach "Volksempfinden" zu verhängen, nicht im Umgang mit NS-Verbrechern "wiederholen". Ein weitverbreitetes deutsches Lehrbuch des Völkerrechts von 1960 kritisierte: In Nürnberg hätten die Alliierten die Anführer eines besiegten Staates "vernichtet". Aus "Rache".
Im Gebäude des Nürnberger Justizpalasts an der Fürther Straße residiert heute eine vom Auswärtigen Amt und dem Freistaat Bayern finanzierte, prestigeträchtige "Akademie Nürnberger Prinzipien", ein Ort für Konferenzen und Seminare. Dort verwaltet man das historische Erbe nicht nur. Man präsentiert es heute auch mit einigem Stolz. Nürnberg, Wiege des Völkerstrafrechts, Nürnberg, Symbol für die Stärke des Rechts statt des Rechts der Stärkeren. Deutschland lehrt dort Gäste zum Beispiel aus afrikanischen Bürgerkriegsstaaten das "Nürnberger Recht", fast, als sei es eine hiesige Erfindung.
Das ist es natürlich nicht. Niemand hat dieses Nürnberger Recht, das die Alliierten den Deutschen bringen mussten, so hartnäckig und auch so ausdauernd bekämpft wie die westdeutsche Justiz und Rechtswissenschaft. Niemand hat sich den Lehren von Nürnberg so störrisch verschlossen. In keinem anderen westlichen Land ist der völkerrechtliche Diskurs so sehr von Widerwillen geprägt geblieben, und zwar nicht nur in den düsteren Anfangsjahren der Republik. Sondern jahrzehntelang.
Erst nach der Epochenwende von 1990, als es um die Aufarbeitung der Regierungskriminalität des SED-Regimes ging, kam der westdeutsche Diskurs deutlich in Bewegung. Der damalige Bundesjustizminister Klaus Kinkel (FDP) beschrieb das Problem, dass "unser Strafrecht" nicht auf staatlich organisierte Verbrechen vorbereitet sei. Denn: Der Respekt für das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot sei hierzulande traditionell sehr groß.
Es bestand auf einmal die Sorge, dass die westdeutschen Strafgerichte, die bis dahin selbst bei Massenverbrechen in NS-Konzentrationslagern nicht über die seinerzeitigen Gesetze hinweggehen wollten, sondern nur sogenannte Exzesstäter bestraften, nun auch zu den DDR-Mauerschützen sagen müssten: Das war legal. Es war befohlen. Es ist also nicht strafbar.
In einer Reihe von Entscheidungen, beginnend im November 1992, leitete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Kehrtwende ein. Die Schüsse an der innerdeutschen Grenze seien kriminell gewesen - auch wenn sie gesetzlich nicht verboten, sondern im Gegenteil gesetzlich angeordnet waren. Ein rechtspolitischer U-Turn, eine späte Korrektur. Eine Rehabilitierung des deutschen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch war das.
Und ein viel zu spätes, recht durchsichtig interessengeleitetes Anerkenntnis, dass die Alliierten in Nürnberg natürlich Recht gesprochen hatten, nicht Unrecht.