Nach dem "Esra"-Verbot:Denn sie wissen genau, was sie tun

Die literarische Ausbeutung intimer biographischer Details gehört inzwischen zum ästhetischen Programm vieler Autoren. Naiv ist es, wenn sie den ihren Lebensgefährten aufgezwungenen Exhibitionismus dann vor Gericht mit dem Ruf nach Kunstfreiheit verteidigen wollen - als ob ihre Werke von einem andern Stern seien. Von Andreas Zielcke

"Ich sagte", heißt es in Maxim Billers Roman "Esra", "ich sagte sehr höflich, das Leben und das, was man beim Schreiben daraus macht, seien Zwillinge, die bei ihrer Geburt auseinandergerissen wurden." Gestern hat das Landgericht München I entschieden, dass die Zwillinge mitnichten getrennt ihrer Wege gehen, ja dass der eine Zwilling, das Leben, dem anderen, der Literatur, sogar die Existenzberechtigung streitig machen kann. Nach den diversen Vorentscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Gericht jetzt in der Hauptsache dem Verlag Kiepenheuer & Witsch untersagt, den Roman "Esra" von Maxim Biller auszuliefern. Damit haben die beiden Klägerinnen, die sich in dem Roman lebensecht, zum Teil bis in ihr Intimleben hinein, beschrieben sehen, einen Erfolg erzielt, der über den schon vorher von ihnen erreichten Stand hinausreicht. Bisher durfte das Buch nur mit einer Reihe von Schwärzungen ausgeliefert werden, nun ist seine Verbreitung gänzlich verboten.

Nach dem "Esra"-Verbot: Noch mal genau hinschauen, bald ist es nicht nur geschwärzt, sondern ganz weg: "Esra" von Maxim Biller.

Noch mal genau hinschauen, bald ist es nicht nur geschwärzt, sondern ganz weg: "Esra" von Maxim Biller.

Auch wenn der Verlag in die Berufung gehen wird, so trifft das Verbot nicht nur ihn, sondern insgesamt die zeitgenössische Literatur hart. Es muss Autoren und Verlegern angesichts der jüngsten Häufung gerichtlicher Interventionen geradezu bedrohlich erscheinen. Der Richter taucht als unheimliche Eminenz hinter dem Autor auf und führt ihm die Feder, wenn er sie ihm nicht gleich, wie in diesem Fall, aus der Hand nehmen will. Die Genres der von der Justiz belangten Bücher sind verschieden, doch das Muster des Eingriffs ist stets dasselbe: Gegen Birgit Kempkers Roman "Als ich zum ersten Mal mit einem Jungen im Bett lag" hat der real gemeinte "Junge" eine Verfügung erwirkt, gegen Alban Nikolai Herbsts Buch "Meere" war es die ehemalige Lebensgefährtin des Autors, die in dem Buch wider Willen die Hauptrolle spielt; gegen Herbert Grönemeyers (unautorisierte) Biografie zog der porträtierte Star erfolgreich vor Gericht, gegen Dieter Bohlens Enthüllungsbericht kamen gleich mehrere Gefährten seiner Lebensstationen zum Zug, ebenso gegen Naddels Lebensgeschichte.

Stets sind es biografische Werke, auch "Meere" und "Esra" machen, bei allem literarischen Vorbehalt, keinen Hehl daraus, dass sie ihr empirisches Fundament im Leben des Autors und seiner Lebensgefährten haben. Aber die Literaturgeschichte ist voll von biografischen Werken, warum also jetzt diese Eingriffsbereitschaft der Justiz? Wenn ein Verlag wie S. Fischer durch seinen Justiziar verlauten lässt, der Grund sei, dass die "Gerichte einfach immer dümmer werden", dann kann man sich über die Schlichtheit des Problembewusstseins nur wundern. Seit langem ist offensichtlich, dass sich in den Formen der öffentlichen Darstellung und Selbstdarstellung und darum auch im Verhältnis der Künste zum so genannten "Leben" die Parameter gründlich verschieben.

Es geht nicht mehr um exzeptionelle Einzelfälle wie Klaus Manns "Mephisto" oder Thomas Bernhards "Holzfäller". Klaus Manns Buch gehorchte noch den Regeln des Schlüsselromans: die nur wenig kaschierte Demaskierung einer öffentlichen Figur wie Gründgens, die hinreichenden politisch-moralischen, wenn nicht skandalösen Anlass für eine ebenso öffentliche Auseinandersetzung bietet. Schon aus diesem Grund war die damalige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts falsch. Doch heute geht es um Romane und Biografien, die das Leben, vor allem das Intimleben, von Privatpersonen überhaupt erst an die Öffentlichkeit holen. Der Entblößte wird allein durch die Entblößung bekannt gemacht.

Dabei ist eine Dialektik im Gange, die sich gar nicht anders als durch Zusammenstöße entwickeln kann. Je größer die Faszination am Einblick und am Eindringen in die Privat- und Intimsphäre (der eigenen und der fremden) geworden ist, desto größer auch die Sensibilität für den "Wert" dieser Intimität, desto größer also das Schutzbedürfnis und damit das Konfliktpotenzial. Wer von der Verletzung der Diskretion und des Tabus lebt, muss den Ausbau des Persönlichkeitsrechts in Kauf nehmen.

Dass die Offenlegung des Privaten mit einer gewaltig gesteigerten Energie geschieht, hat die vielfach beklagten Begleiterscheinungen des Verfalls bis hin zur schamlosen kommerziellen Ausbeutung dieser endlos ergiebigen Sphäre zur Folge, aber sie ist auch im positiven Sinn zeitgemäß: Längst ist diese Beschäftigung mit dem Privaten die entscheidende Quelle der Individualisierung, des kulturellen Reichtums und der Inspiration ebenso wie des Ernstes jeder sozialen Kommunikation geworden. Der Literatur das Zapfen an dieser Quelle vorzuwerfen, hieße, einem Forscher den Gebrauch des Mikroskops vorzuhalten.

Dass sich in diesem Prozess der Sinn des Öffentlichen vollständig gewandelt hat, ist bekannt, weniger bekannt sind seine Folgen für das Verhältnis der Künste zur persönlichen Autonomie. Was die letztere Seite betrifft: Früher hätte der gegen seinen Willen ans Licht gezerrte Mensch seinen sozialen Status, seine "Ehre" verteidigt, vielleicht in einem Duell, heute hingegen verteidigt er seine Integrität, seine eigene, absolut willkürliche Definition dessen, was er öffentlich tun und was er für sich behalten will. Dass für den Schutz dieser höchstpersönlichen Selbstdefinition nicht mehr, wie damals, die Privatjustiz eines Duells, sondern ausgerechnet die öffentliche Justiz in Anspruch genommen wird, macht das Paradox für die Betroffenen aus. Unweigerlich geraten sie in eine Falle - wie die beiden Klägerinnen im "Esra"-Fall, denen man vorhält, sie hätten erst durch die Anrufung des Gerichts die Öffentlichkeit hergestellt, die sie beklagen.

Doch der letzte, der sich auf diesen Widerspruch berufen könnte, ist der Autor, der durch sein Buch den Betroffenen diese peinliche Paradoxie aufnötigt. Aber nicht nur hier zeigt sich die Naivität von Autor und Verlag, wenn sie sich zur Rechtfertigung ihrer öffentlichen Entblößung der Betroffenen umstandslos auf die Freiheit der Kunst berufen.

In einem Manifest der Cyberspace-Literatur heißt es: "Wir beanspruchen für die Welt der Cyborgs, dass diese mit der Welt der Menschen nicht das geringste zu tun hat." Genauso scheint das Verständnis vieler Literaten zu sein, wenn sie vor Gericht den ihren Lebensgefährten durch das Buch aufgezwungenen Exhibitionismus verteidigen - als ob ihre Werke von einem andern Stern seien. Dieselbe Literatur, deren Welthaltigkeit, deren exzessive Auswertung des konkreten Lebens den ästhetischen Wert zumindest mitbegründet, dieselbe Literatur, deren Authentizitätsbegriff nicht mehr dem Schönen und Wahren gilt, sondern allem Dieseitigen, allen Schwächen des Alltags - dieselbe Literatur beruft sich auf jegliche Distanz zur Realität.

Das ist nicht heuchlerisch, das ist selbstverleugnend. Die Ähnlichkeit mit lebenden Personen, wenn denn solche wie in "Esra" porträtiert werden, ist nicht unbeabsichtigte Nebenwirkung, sie gehört zum ästhetischen Stimulus - entgegen Gadamer, der noch klassisch postulierte, die Welt der Kunst lasse "kein Vergleichen mit der Wirklichkeit als dem heimlichen Maßstab aller abbildlichen Ähnlichkeit mehr zu". Auch wenn die Welt in die Literatur transformiert und deren ästhetischen Regeln unterworfen wird, dementiert das nicht den Weltbezug. Im Gegenteil, es unterstellt ihn, jedenfalls dann, wenn Literatur wie bei Maxim Biller eben beides will, die Grenze zur Lebenswelt ästhetisch beachten und inhaltlich einreißen.

Naiv ist darum auch die Verächtlichkeit, mit der diese Autoren über die Zudringlichkeiten des Rechtssystems klagen. Es stimmt schon, Marcel Proust hätte unter dem heutigen Rechtszustand wohl Probleme mit seinem Opus, genauso wie die Goncourt-Brüder, Thomas Mann und unzählige andere Größen. Der literarische Verlust: nicht auszudenken. Doch der Paradigmenwechsel der Ästhetik, der Öffentlichkeit und der Privatheit trat erst danach ein. Und der ist es, nicht eine Indolenz der Justiz, der zu einer neuen Gewichtung des Persönlichkeitsschutzes führt. Es ist diese "starke" Persönlichkeitssphäre, die die Literatur für ihre Ästhetik braucht und die ihr ebenso stark zusetzt. Abgesehen davon zeugt es von mangelnder Rechenschaft über das eigene Tun, den Klägern die Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechts als kunstbanausenhafte Haltung vorzuwerfen: Auch der Autor macht zu seiner Verteidigung vor Gericht kein ästhetisches, sondern ein juristisches Recht, eben jenes der Freiheit der Kunst, für sich geltend, mit allen prozessualen Vorteilen, die auch dieses Recht verschafft. Die in Medien und Künsten zur Zeit ständig neu gezogene Grenze zwischen Öffentlichem und Privaten läuft nicht zwischen Kunst und Privatperson, sondern quer durch beide hindurch.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: