UrheberrechtSanierung hat Vorrang vor Kunst

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Im Zuge der Sanierung der Mannheimer Kunsthalle wurden Kunstwerke vom Gebäude entfernt - das war rechtens, entschied nun der BGH.
Im Zuge der Sanierung der Mannheimer Kunsthalle wurden Kunstwerke vom Gebäude entfernt - das war rechtens, entschied nun der BGH. dpa

Darf ein Museum eingebaute Kunst entfernen? Ja, hat der Bundesgerichtshof entschieden - abhängig von der "Gestaltungshöhe".

Von Wolfgang Janisch

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Der ewige Kalauer "Ist das Kunst oder kann das weg?" ist nun höchstrichterlich beantwortet. Ja, die Rauminstallation "HHole (for Mannheim)" von Nathalie Braun Barends in den Räumen der Mannheimer Kunsthalle war gewiss Kunst, Gleiches gilt für die Lichtinstallation "PHaradies", die bis vor einigen Jahren die Kuppel zierte. Aber beides konnte weg, so hat es nun der Bundesgerichtshof entschieden. Er hat damit die für Museumsbauten nicht ganz unwichtige Frage beantwortet, wie der Konflikt zwischen dem Urheberrechtsschutz von ins Gebäude integrierten Kunstwerken und dem Renovierungsbedarf der Bauten aufzulösen ist: nämlich in der Regel zugunsten des Bauwerks.

Im Zuge der Mannheimer Renovierungsarbeiten ging es um die Entkernung eines Gebäudetrakts sowie die Dachsanierung eines anderen Teils. Die Installationen standen dem inzwischen beendeten Umbau im Weg. Die Bauherren entfernten also die beiden Installationen. Die Künstlerin klagte daraufhin auf Schadenersatz.

In der Tat klingt der entscheidende Paragraf strenger, als er ist. Danach können Künstler "eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung" ihrer Werke verbieten. Der BGH hat aber klargestellt, dass in solchen Fällen eine umfassende Abwägung zwischen den Urhebern und den Museen als Eigentümer vorzunehmen sei. Dafür hat das Gericht einen anspruchsvollen Kriterienkatalog entworfen, der die Abwägung vermutlich nicht immer einfach macht: Ist es ein Einzelstück, oder gibt es davon eine Serie? Welche "Gestaltungshöhe" hat das Kunstwerk? Handelt es sich womöglich nur um "Gebrauchskunst"?

Auf der anderen Seite stellt der BGH aber klar, dass ein eingebautes Kunstwerk - Gestaltungshöhe hin oder her - den Renovierungsdrang eines Museums normalerweise nicht zu bremsen vermag. "Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Sanierung hat Vorrang, soll das heißen.

Für Nathalie Braun Barends ist der Prozess aber trotzdem noch nicht ganz zu Ende. Nach Auskunft der Stadt hat sie für ihre Installationen nur 4000 Euro erhalten und den Rest der Vergütung nie eingefordert. Die Stadt betrachtet ihre Ansprüche nun als verjährt. Der BGH sieht das bisher nicht so und hat den Fall an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen - es geht um immerhin 66 000 Euro.

© SZ vom 22.02.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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