Süddeutsche Zeitung

BGH-Urteil:Fotos von Kunstwerken dürfen nicht veröffentlicht werden

  • Museumsbesucher dürfen Bilder nicht ohne Genehmigung ablichten und öffentlich zugänglich machen. So lautet ein Urteil des BGH.
  • Damit behalten Museen die Kontrolle über die Verbreitung von Kunstwerken und deren Vermarktung.
  • Profi-Fotografen ebenso wie normale Besucher müssen streng genommen eine Erlaubnis an der Museumskasse einholen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

"Museum für alle", das klingt demokratisch und niederschwellig zugleich und ist deshalb sicher der passende Slogan, um Menschen zur Kunst zu locken. Die Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim werben damit auf ihrer Website: Man bemühe sich, "Ausstellungen, Museumsgebäude und Angebote allen Menschen zugänglich zu machen". Ganz so wörtlich ist das freilich nicht gemeint. Wikimedia Commons hätte ja gern mitgeholfen bei der demokratischen Kunstverbreitung, das Portal stellt urheberrechtlich nicht mehr geschützte Bilder ins Netz, wenn sie irgendwie "edukativ" sind. Museum für alle, wenn man so will. Aber nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) es untersagt, ohne Genehmigung Museumsbilder abzulichten und öffentlich zugänglich zu machen - egal, ob sie in der Ausstellung hängen oder im Katalog abgedruckt sind.

Mit dem höchstrichterlichen Bilderverbot behält das Museum also die Kontrolle über die Verbreitung der Kunstwerke - und damit über deren Vermarktung -, auch wenn das Urheberrecht längst erloschen ist. Weder dürfen Fotografen im Dienste von Wikimedia oder sonstwem die Kunstwerke aus dem Katalog einscannen; da greift zugunsten der Museen der "Lichtbildschutz", weil es eben keine ganz banale Sache ist, professionelle Fotos von Kunstwerken herzustellen. Noch dürfen sie einfach in die Ausstellung gehen und alte Meister ablichten - jedenfalls dort nicht, wo das durchgestrichene Kamerasymbol in der Ausstellung hängt. "Natürlich darf bei uns fotografiert werden", versichert Alfried Wieczorek, Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen. "Aber man muss vorher um Erlaubnis bitten." Das gilt nicht nur für Profis. Genau genommen, muss nach dem Urteil auch der normale Museumsbesucher an der Kasse eine Knipserlaubnis einholen, schon gar, wenn er hinterher die Schätze auf Facebook herumzeigen will.

Hat also das Eigentum gesiegt? In der BGH-Verhandlung Ende Oktober war heftig darum gerungen worden, ob die Kunst nicht doch zum Allgemeingut werden muss, wenn 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers das Urheberrecht erlöscht und die Werke "gemeinfrei" werden. Gewiss, das Eigentum bleibt beim Museum oder beim Sammler.

Aber die Verbreitung der Kunst ist dann eben nicht mehr nur Privatsache, sondern wird gleichsam zum Anliegen der Gemeinschaft. Der Künstler gibt der Gesellschaft sieben Jahrzehnte nach seinem Tod das Kunstwerk zurück, indem die urheberrechtliche Sperre gegen seine Veröffentlichung fällt. Dieses Ende dieser Sperrfrist werde nun zugunsten der Besitzer und Eigentümer ins Unendliche erweitert, kritisiert Thomas Winter, Anwalt des Wikimedia-Fotografen. Hinter dem Konflikt stecken letztlich finanzielle Interessen. Wieczorek kritisiert, dass das Wikimedia-Portal eben keineswegs nur das hehre Ziel der Kunstverbreitung fördere, sondern insbesondere von US-Firmen genutzt werde, um die Motive auf Teller, Tassen oder Deckchen zu drucken. Anders ausgedrückt: Die Museen sorgen mit zumeist staatlichen Geldern für den Erhalt der pflegebedürftigen alten Meister - und die transatlantischen Ausbeuter schöpfen den Rahm des Merchandising ab. Was, wenn man die notorisch klammen Museen anschaut, auch nicht im Sinne der Kunst ist.

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