BGH-Grundsatzurteil:Berliner Museum muss NS-Raubkunst zurückgeben

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Eine der bedeutendsten Plakatsammlungen der Welt wechselt den Besitzer: Das Deutsche Historische Museum Berlin muss 4200 Plakate im Wert von mehr als vier Millionen Euro an den rechtmäßigen Erben zurückgeben. Die Nationalsozialisten hatten die Sammlung nach der Emigration des jüdischen Zahnarztes Hans Sachs 1938 beschlagnahmt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Deutsche Historische Museum zur Herausgabe von NS-Raubkunst verurteilt. Die Familie Sachs sei trotz einer zwischenzeitlich gezahlten Entschädigung weiterhin rechtmäßiger Eigentümer, entschied der BGH. Damit konnte sich der in den USA lebende Erbe Peter Sachs durchsetzen. Er hatte seit 2005 für die Rückgabe von rund 4200 Plakaten im Wert von mehr als vier Millionen Euro gestritten, war aber in den Vorinstanzen unterlegen.

Das Deutsche Historische Museum in Berlin - hier eine Außenansicht des Pei-Baus - muss Hans Sachs' Sammlung zurückgeben. Andernfalls werde nationalsozialistisches Unrecht fortgesetzt, so der BGH. (Foto: dpa)

In dem Fall ging es um eine Plakatsammlung des unter den Nationalsozialisten emigrierten jüdischen Zahnarztes Hans Sachs. Der Vater von Peter Sachs musste eine der weltweit bedeutendsten Sammlungen in Berlin zurücklassen, als er wegen der Judenverfolgung 1938 in die USA emigrierte. Die Sammlung wurde von den Nazis beschlagnahmt. Nach dem Krieg verlor sich die Spur, bis in den 1960er Jahren rund 8000 Werke in einem Ostberliner Keller gefunden und später in die Sammlung des DHM eingegliedert wurden.

Sachs erhielt wegen des Verlusts 1961 eine Wiedergutmachung über 225.000 Mark. Die Witwe des 1974 verstorbenen Zahnarztes machte bis zu ihrem Tod keine Ansprüche geltend. Der in den USA lebende Sohn klagte später auf Herausgabe. Er erhält die auf vier Millionen bewertete Sammlung nun zurück.

Unstrittig war in den vorausgegangenen Gerichtsverfahren, dass Hans Sachs Eigentümer der von den Nazis geraubten Sammlung geblieben war. Ein Restitutionsanspruch schied nach der Wiedervereinigung aus, weil die Raubkunst von den Nazis konfisziert wurde, nicht von der DDR im Ostteil der Stadt. Juristisch umstritten war, ob dem Sachs-Erben nur noch ein Entschädigungsanspruch in Form von Geld zusteht, weil die Frist für Rückgabeansprüche bereits 1950 abgelaufen war.

Der BGH entschied jedoch, dass diese Frist hier keine Geltung habe, weil die Sammlung zu diesem Zeitpunkt als verschollen galt. Auch die Tatsache, dass Hans Sachs über das Bundesrückerstattungsgesetz eine Wiedergutmachung erhalten hat, stehe unter diesem Vorbehalt. Mit dem Auftauchen der Stücke gelte die Regelung "Rückerstattung vor Entschädigung". Andernfalls werde nationalsozialistisches Unrecht fortgesetzt, so der BGH.

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