In eigener Sache:Presserat rügt SZ

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Beschwerdeausschuss wertet nicht klar als „Anzeige“ gekennzeichnetes „Verlagsangebot“ als Verstoß gegen Pressekodex.

Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates hat gegen die Süddeutsche Zeitung „wegen eines schweren Verstoßes gegen das Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion aus Ziffer 7 des Pressekodex“ eine Rüge ausgesprochen. Der Verlag der Süddeutschen Zeitung hatte in der Print- und Onlineausgabe ein Ranking zu privaten Vorsorgeprodukten eines verlagseigenen Instituts in Kooperation mit einem weiteren namentlich genannten Institut veröffentlicht. Die Veröffentlichungen waren unter anderem als „Verlagsangebot“ gekennzeichnet. „Gemäß der Stellungnahme des Verlags gegenüber dem Presserat handelte es sich jedoch um Anzeigen und damit um nicht-redaktionelle Inhalte“, heißt es in einer Pressemitteilung des Presserates. „Als solche hätten sie jedoch eindeutiger gekennzeichnet werden müssen. In der vorliegenden Form entstand hingegen für die Leserschaft der Eindruck einer – den journalistischen Standards folgenden – redaktionellen Sonderveröffentlichung.“

In Ziffer 7 des Pressekodex heißt es: „Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.“

SZ

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