Handlanger des Terrors
"Diese Richter waren Hin-Richter" vom 21. April:
Mit Blick auf die Todesurteile gegen die Hauptakteure der Weißen Rose heißt es in dem Artikel: "Dabei stand auf das, was ihnen vorgeworfen wurde, nicht einmal unter den Nationalsozialisten die Todesstrafe." Da fehlt jedoch ein entscheidendes Wort: Die Todesstrafe war in diesen Fällen nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Nazis haben zwar die Zahl der mit Todesstrafe bedrohten Tatbestände von drei auf über 40 erhöht, aber fast immer gab es einen Ermessensspielraum. In minder schweren Fällen konnte auch bei "Vorbereitung zum Hochverrat" eine Haftstrafe verhängt werden. So hatte der Volksgerichtshof zum Beispiel im Sommer 1939 den Gründer einer Widerstandsgruppe, Hermann Brill, wegen "Vorbereitung zum Hochverrat" nicht zum Tode, sondern zu einer Haftstrafe verurteilt, denn - so das Urteil - die Gruppe sei "von vornherein zur Erfolglosigkeit verdammt" gewesen.
Ganz anders im Februar 1943: Vor dem Hintergrund des Debakels von Stalingrad war Freisler fest entschlossen, mit einem möglichst brutalen Urteil ein Exempel zu statuieren, um die Gefahr der Ausbreitung von Unruhe und Widerstand im Keim zu ersticken.
Sehr zutreffend ist indes die Hauptaussage des Artikels: Diese Richter machten sich zu Handlangern des Terrors.
Prof. Dr. Hans Günter Hockerts, München
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