Süddeutsche Zeitung

Loveparade:Verwirrte Verantwortlichkeit

Die Angehörigen der Loveparade-Opfer mussten Jahre auf den Prozessbeginn warten. Ein Leser, ehemaliger Verwaltungsrichter, erklärt hier, worin das eigentliche Dilemma des Prozesses besteht.

"Wenn Gott das Licht ausschaltet" vom 11. Dezember:

Der Loveparade-Prozess kann die Erwartungen vieler Nebenkläger nicht erfüllen, denn das Strafrecht hat in Deutschland, anders als in der Schweiz, keine Genugtuungsfunktion. Das heißt: Ob das Strafurteil den Schmerz und das Leiden der Opfer und ihrer Angehörigen angemessen ausgleicht, hat der Strafrichter nicht zu prüfen; er muss die Schuldfrage beantworten.

Das Zivilrecht hält Schmerzensgeldansprüche bereit, die leider erst in einem zweiten Prozess geltend gemacht werden können. Es ist zu wünschen, dass das im Loveparade-Prozess klar zur Sprache kommt.

Das eigentliche Dilemma des Prozesses liegt in der Verantwortungsdiffusion der nordrhein-westfälischen Kommunalverwaltung, wie Soziologen das nennen. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen hatten nach dem Zweiten Weltkrieg bis in die 1990er-Jahre eine vorbildliche Kommunalverfassung nach englischem Muster. Hauptverwaltungsbeamter war ein vom Gemeinderat ausgewählter Verwaltungsfachmann, der Gemeindedirektor beziehungsweise Stadtdirektor. Der Bürgermeister war "nur" Vorsitzender des Gemeinderats und Repräsentant. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns trug der Gemeindedirektor.

Leider hat man sich 1994 von dieser klaren Behördenstruktur verabschiedet und das in Süddeutschland verbreitete Muster übernommen. Der direkt gewählte Bürgermeister dieser Art ist oft kein Verwaltungsfachmann. Er muss, wie es ein schwäbischer Bürgermeister treffend formuliert hat, Grüßaugust, Vereinsmeier und Frühstückskartelldirektor sein. Eine Folge ist die Verantwortungsdiffusion.

Für den Loveparade-Prozess kann das bedeuten: Den Angeklagten aus dem Duisburger Rathaus wird man eine Verantwortung für die schwerwiegenden Organisationsmängel kaum nachweisen können. Hans-Ulrich Müller-Russell, Kehl, Verwaltungsrichter a.D.

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Quelle:
SZ vom 21.12.2017
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