Kopftuch:Erst das Recht, dann der Gottesglaube

Eine muslimische Richterin mit Kopftuch im deutschen Gerichtssaal? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sagt Nein. Auch Leser meinen, Recht und Glaube sind vor Gericht strikt zu trennen.

SPD reicht Verfassungsklage gegen Land ein

Ein Tuch um den Kopf? Ja. Aber ein Tuch auf dem Kopf? Nein. Die römische Göttin Justitia, hier im Amtsgericht von Hannover.

(Foto: Peter Steffen/dpa)

"Recht auf Zumutung" und "Kopftuch-Verbot für Justiz-Referendarinnen" vom 8. März, "Recht vor Religion" vom 5. März:

Gar nicht zumutbar

Ausgerechnet am Internationalen Frauentag schreibt Matthias Drobinski: "Religionsfreiheit ist das Recht auf gegenseitige Zumutung. Es ist um dieser Freiheit willen zumutbar, eine Frau mit Kopftuch im Gerichtssaal zu ertragen." Nein, Herr Drobinski, eine Richterin mit Kopftuch ist ganz und gar nicht zumutbar! Das Kopftuch ist zuvörderst ein Symbol für die Zweitrangigkeit der Frau, für deren Pflicht zur Verhüllung, auf dass sie die schwachen Männer nicht verführe, und schließlich für ein mittelalterliches Frauenbild. Religionsfreiheit bedeutet die freie Ausübung der Religion, aber nicht, dass selbstbewussten Frauen und Männern eine Richterin mit Kopftuch aufgezwungen werden darf. Dr. Stefanie Knab, Kaufbeuren

Im Vergleich

Genauso wenig wie ich einer Rechtsreferendarin, die ihr "Herrgöttle" um den Hals trägt, unterstellen würde, dass sie sich bei ihrer Amtstätigkeit nicht weltanschaulich neutral verhält, genauso wenig kann man das bei einer Muslimin tun, bevor nicht das Gegenteil bewiesen ist. Christen beklagen zu Recht, dass ihr Glaube in vielen muslimischen Ländern unterdrückt wird. Bayern sollte es diesen Ländern, mit umgekehrten Vorzeichen, nicht gleichtun. Klaus Heyder, Erfurt

Insignien ablegen

Nein, die Rechtsreferendarin hat nicht das Recht, den Beteiligten in einem Gerichtsverfahren die Insignien ihrer Religion zuzumuten. Im Gegenteil, ihr kann zugemutet werden, dieses Zeichen ihrer Religion für die Dauer der Gerichtsverhandlung abzulegen. Wenn sie das nicht kann oder will, zeigt sie damit, dass sie nicht imstande ist, sich von den Vorstellungen ihrer Religion in Ausübung ihrer amtlichen Funktion zu lösen. Im Gerichtssaal haben jedoch persönliche Einstellungen, Glaubenssätze und Überzeugungen hinter das objektivierbare Recht zurückzutreten. Dr. Gottfried von Aulock, München

Weder Kreuz noch Tuch

Herr Drobinski fordert mehr Toleranz für das Tragen islamischer Symbole durch das Gerichtspersonal. Das ist ein grenzüberschreitender Anspruch. Gerichte sind der Rechtspflege verpflichtet, nicht irgendwelchen Ideologien. In den Gerichtssälen, in denen ich zu tun habe, hängen weder Kreuze an den Wänden, noch sitzen Menschen mit islamischen Kopftüchern auf den Plätzen des Gerichts und der Staatsanwälte. Die einzige offizielle Figur mit Tuch im Saal ist Justitia. Der sind die Augen verbunden, nicht der Kopf. Und das ist gut so. Rolf Mischung, Gießen

In die nächste Runde

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nahm ich mit Bedauern zur Kenntnis. Sie zeigt, dass die bayerische Justiz (noch) nicht bereit ist, einer hochtalentierten, aber ein Kopftuch tragenden Juristin die richterliche Unabhängigkeit anzuerkennen. Wer die Klägerin kennt, würde nicht eine Sekunde daran zweifeln. Gerade in Zeiten des Richtermangels sollte sich unsere Justiz glücklich schätzen, eine solch befähigte Juristin in ihren Reihen zu wissen. Die fachliche Eignung hat im Vordergrund zu stehen und nicht eine religiöse Überzeugung. Der VGH geht in seiner Begründung davon aus, die Gesellschaft könnte die Neutralität der Justiz infrage stellen, sollte eine Richterin ein Kopftuch tragen. Ich bin der Überzeugung, dass der Großteil der Gesellschaft hier schon weiter ist als die bayerische Justiz. Daneben halte ich die Entscheidung auch inhaltlich für unzutreffend und würde mir wünschen, dass sich die Klägerin nicht entmutigen lässt und weiter dagegen ankämpft. Matthias J. Sauer, Augsburg

Auftritt Drama-Queen

Wie sattsam bekannt, lässt sich der Kopftuchzwang nicht aus dem Koran belegen. Millionen Musliminnen tragen keinen Hidschab. Insbesondere in früheren Jahrzehnten, vor dem Erstarken des Fundamentalismus, trugen Frauen in Ägypten, Afghanistan, Nordafrika und anderen islamischen Ländern nicht nur kein Kopftuch, sondern kleideten sich auch sonst freizügig und gingen im Bikini an den Strand. Es hinderte sie nicht am muslimischen Glauben. Wenn nun eine Juristin doch darauf besteht, das Tuch im Gericht zu tragen, geht es weniger um Religionsfreiheit, als darum, sich als Drama-Queen im Namen Allahs wichtig zu machen. Man hört auch das Argument, das Zur-Schau-Stellen des Kopftuchs oder anderer religiöser Symbole hätte gar keinen Einfluss auf die Unbefangenheit von Richtern. Im Prinzip mag das stimmen - aber hat man andererseits schon von Richtern gehört, die prozessiert hätten für das Recht, im Gerichtssaal ein sichtbares Kreuz oder eine Kippa zu tragen? Susanne Tillich, München

Respekt vor Andersgläubigen

Wer Menschen einer anderen Religion als Ungläubige bezeichnet, verletzt deren Menschenwürde. Keine Religion hat das Recht, Andersgläubige als Ungläubige zu bezeichnen, auch wenn dies tausendmal in irgendeinem schriftlichen Werk ihrer Religion steht. Ich fühle mich persönlich beleidigt, wenn mich ein anderer als Ungläubigen bezeichnet, nur weil ich nicht Anhänger seiner Religion oder seines Gottesbildes bin. Hinter dem Begriff Ungläubiger steckt verachtende Geringschätzung und nicht selten das vermeintliche Recht vieler Islamisten, Ungläubige verfolgen und töten zu dürfen. Wir sind aus dem Mittelalter heraus, wo es üblich war, allen Menschen die eigene Religion aufzuzwingen. Hingegen geht der Begriff Andersgläubiger vom Respekt gegenüber anderen Menschen aus, der einzige Stil, wie wir miteinander umgehen sollten. Werner Büsch, Hofkirchen

Hinweis

Leserbriefe sind in keinem Fall Meinungsäußerungen der Redaktion. Wir behalten uns vor, die Texte zu kürzen.

Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch hier in der Digitalen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung und bei Süddeutsche.de zu veröffentlichen.

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