Urteil am EU-Gericht:Urlaub kann nicht unbegrenzt angesammelt werden

Urlaub hat vor allem einen Zweck: Er soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von seinem Job zu erholen. Doch diese positive Wirkung ist zeitlich begrenzt, entschied nun der Europäische Gerichtshof. Jahre später hat selbst ein Mann, der lange arbeitsunfähig war, keinen Anspruch mehr auf finanziellen Ausgleich für entgangene Urlaubstage.

Wer jahrelang zu krank für den Urlaub ist, kann nach einigen Jahren kein Geld für die entgangene Freizeit verlangen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Ansprüche auf finanzielle Abgeltung von nicht beanspruchtem Urlaub wegen Krankheit seien nicht unbegrenzt möglich.

urlaub am strand

Urlaub dient dem Zweck, sich von der Arbeit zu erholen - nach einer gewissen zeitlichen Grenze fällt dieser Zweck laut Gerichtsentscheid jedoch weg.

(Foto: iStockphoto.com)

Bei dem Urteil ging es um einen Mann, der 2002 einen Herzinfarkt erlitten und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch erst 2008. Der Mann verlangte die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte entschieden, auch gemäß des Tarifvertrags sei der Anspruch erloschen.

Der Europäische Gerichtshof bestätigte diese Einschätzung nun. Das Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen während eines langen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit entspreche nicht dem Zweck des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub solle nämlich dem Arbeitnehmer ermöglichen, "sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen".

Die Ruhezeit müsse nicht unbedingt im laufenden Kalenderjahr, sondern könne auch später genommen werden. "Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse zeitliche Grenze, so fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck", entschieden die Richter. Wer mehrere Jahre lang arbeitsunfähig sei, habe daher nachträglich keinen Anspruch auf Geld für nicht genommenen Urlaub.

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