Whistleblower im Büro:Denunzianten vom Dienst

Wissen ist nicht immer Macht. Erfährt ein Arbeitnehmer von krummen Touren in seinem Unternehmen, kann er das als Whistleblower an die Behörden melden. Gefeiert wird er dafür meist nicht.

Insiderwissen macht manchmal Bauchschmerzen: Zum Beispiel dann, wenn ein Mitarbeiter von etwas erfährt, das gegen Recht und Gesetz verstößt. Das kann Korruption sein oder der laxe Umgang mit Hygienevorschriften. Wer das meldet oder sogar Strafanzeige erstattet, gilt oft als Netzbeschmutzer und muss arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten.

Die Denunzianten vom Dienst: Whistleblower

Erst um eine interne Klärung bemühen: Mitarbeiter, die Kenntnis von illegalen Vorgängen haben, sollten zum Beispiel die Geschäftsführung ansprechen. Der Weg zur Staatsanwaltschaft ist dann allenfalls der nächste Schritt.

(Foto: dpa)

"Das ist ein sehr problematisches Feld", sagt Martina Perreng, Juristin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Klare gesetzliche Regelungen fehlten, und die Rechtsprechung, insbesondere durch den zweiten Senat am Bundesarbeitsgericht, betone die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber - ihn mit Vorwürfen zu konfrontieren oder anzuzeigen kann als Verstoß dagegen gewertet werden.

Guido Strack, Gründer des Vereins Whistleblower Netzwerk, beobachtet das mit Sorge. Der Jurist war selbst Beamter bei der EU-Kommission und meldete Unregelmäßigkeiten seiner Dienststelle an das Amt für Betrugsbekämpfung - nicht mit dem Erfolg, den er sich erhofft hatte. Anerkennung gab es schon gar nicht: "Whistleblower gelten als Denunzianten", lautet seine Erfahrung. "Dabei sollten nicht die Whistleblower verachtet werden, sondern die, die ihnen nicht zuhören wollen. Im Augenblick ist es am sichersten, den Mund zu halten. Das muss sich ändern."

Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) hält wenig von verbessertem Rechtsschutz für Whistleblower: "Unsere Position lautet, wir brauchen keine gesetzliche Regelung", sagt Nora Braun, BDA-Referentin für Arbeitsrecht. Wünschenswert sei, wenn in solchen Fällen immer zuerst eine innerbetriebliche Klärung versucht wird. "Es gibt Ausnahmen, die die Rechtsprechung bereits jetzt erlaubt, etwa bei Straftaten mit schweren Folgen", sagt Braun.

"Gefährlich" wäre aus BDA-Sicht eine gesetzliche Regelung, die die Weitergabe von internen Kenntnissen erlaubt, ohne die Motivation des Betreffenden zu berücksichtigen - weil dann auch diejenigen einen Freibrief bekämen, die in erster Linie nur ihrem Arbeitgeber schaden wollen.

Wer Angst vor Konsequenzen hat, hält einen anonymen Hinweis vielleicht für die naheliegende Lösung. Aber die Hoffnung ist trügerisch, warnt Martina Perreng: "Der Personenkreis, der dafür infrage kommt, ist in der Regel sehr überschaubar." Das heißt, für den Betreffenden gibt es ein echtes Risiko aufzufliegen. Und dann droht mindestens eine Kündigung.

Wer Angst hat, redet

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