Kein Wunder, dass der Mann sauer war. Sein Arbeitgeber hatte der Führungskraft verboten, innerhalb von drei Monaten nach seiner Kündigung zu einem Konkurrenten zu wechseln. Vertraglich sauber - der Mann sollte in dieser Zeit die Hälfte seines bisherigen Lohnes bekommen. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nennt sich diese Klausel, die oft mit leitenden Mitarbeitern vereinbart wird, damit sie bei einem Wechsel nicht wissen, was der alte Arbeitgeber gerade plant. Doch: Der Arbeitgeber zahlte nicht.
Dazu muss man wissen: Aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kommt man nur einvernehmlich heraus. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kann der ehemalige Angestellte seine Entschädigung einklagen. Wird der Arbeitnehmer entgegen der Abmachung im Geschäftsfeld des Altarbeitgebers tätig, kann dieser das im Eilverfahren unterbinden. "Außerdem kann er ihn auf Schadenersatz verklagen", sagt die Anwältin Alexandra Henkel. Nimmt er beispielsweise einen Stammkunden des alten Unternehmens mit, riskiert er die Einkünfte aus diesem Geschäft.
Nach einem Monat ohne Bezahlung forderte der Mann seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, ihm binnen vier Tagen sein Geld zu überweisen. Eine weitere Woche verstrich, der Mann wurde trotzig - so zumindest beschreibt er es heute: Ich möchte Ihnen mitteilen, "dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle", mailte er dem Ex-Arbeitgeber daraufhin.
Sage nichts, was du nicht auch so meinst
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht nun fest: Die Reaktion mag verständlich sein, sie war aber dumm. Denn wenn eine der Parteien den Vertrag bricht - im Falle des Arbeitgebers also nicht zahlt -, muss auch der andere sich nicht daran halten und kann von der Vereinbarung zurücktreten. Als eben solchen Rücktritt wertete das höchste deutsche Arbeitsgericht die Mail. Statt der vereinbarten Summe von insgesamt 10 120,80 Euro brutto (für drei Monate) stehen dem Kläger damit nur gut 4200 Euro für fünf Wochen zu, obwohl er nicht direkt einen neuen Job bei der Konkurrenz antrat. In erster Instanz war ihm noch die gesamte Summe zugesprochen worden.
"Für das Gericht ist nur der Wortlaut entscheidend, weil der Erklärungsempfänger nicht in den Kopf des Absenders hineinschauen kann", sagt Arbeitsrechtlerin Henkel zu dem Urteil. Was man nicht so meint, sollte man dem Chef oder der Chefin also auch nicht so sagen oder schreiben.