Vertrauensverhältnis:Wer Kollegen ins Klo sperrt, riskiert Kündigung

Wer seinen Kollegen auf der Betriebstoilette einsperrt, riskiert seinen Job. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hervor. Der Fall: Ein Lagerist geriet immer wieder mit einem Kollegen aneinander. Als dieser auf der Toilette war, schob er ein Blatt unter der Toilettentür hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Schlüssel aus dem Schloss. Er zog das Blatt weg, der Kollege saß fest, bis er schließlich die Tür auftrat. Der Arbeitgeber kündigte dem Lageristen fristlos. Seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Die Richter argumentierten, der Lagerist habe den Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit beraubt. Ob es sich dabei um eine um eine Freiheitsberaubung im gesetzlichen Sinne (§ 239 StGB) handele, sei nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Darüber hinaus trage der Kläger die Verantwortung für die Beschädigung der Toilettentür. Er habe den Schaden auch nicht freiwillig gemeldet und ersetzt. Eine vorherige Abmahnung sei wegen der besonderen Schwere des Verstoßes nicht notwendig gewesen, so die Richter. (Az.: 5 Ca 1397/20)

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