Urteil zum Arbeitslosengeld:Bewerben Sie sich! Sofort.

Zwei Wochen für eine Bewerbung? Arbeitslose, die so lange brauchen, müssen um ihre Stütze fürchten.

Arbeitslose müssen mit Sanktionen rechnen, wenn sie sich nicht sofort auf ihnen vermittelte Jobangebote bewerben. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor. Ein 28-Jähriger hatte dagegen geklagt, dass ihm sein Arbeitslosengeld drei Wochen lang nicht gezahlt worden war, weil er eine Bewerbung nicht hatte nachweisen können. Die Richter erklärten nun, dass die Sanktion rechtens sei. Revision wurde nicht zugelassen.

Stellenanzeige: Arbeitslose müssen sich auf Job-Angebote schnell bewerben, ansonsten verlieren sie mitunter die Stütze

Anzeige auf Anzeige: Arbeitslose müssen sich auf Job-Angebote schnell bewerben, ansonsten verlieren sie mitunter die Stütze.

(Foto: Foto: dpa)

In dem Fall war die Bundesagentur für Arbeit davon ausgegangen, dass der Arbeitslose ein Angebot nicht angenommen hatte und hatte dies als Arbeitsablehnung eingestuft. In der Urteilsbegründung erklärte das Gericht, der Mann habe Zeugenaussage zufolge frühestens zwei Wochen nach Erreichen des Beschäftigungsangebots seine Bewerbung abgeschickt. Dies sei zu spät. Der Arbeitslose hätte sich sofort mit der Firma in Verbindung setzen müssen, sei es um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, sei es um eine schriftliche Bewerbung einzureichen, erklärten die Richter.

Der Arbeitslose müsse die Kontaktaufnahme belegen, und die Beweislast dafür liege bei ihm. Wenn dies, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich sei, sei die Verhängung einer Sperrzeit rechtens.

(Aktenzeichen: L 9 AL 46/04)

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