Urteil zu LeiharbeitHohe Hürden für Nachzahlungen an Zeitarbeiter

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Zeitarbeitern steht die gleiche Bezahlung wie Beschäftigten der Stammbelegschaft zu, wenn ihre Verleihfirmen keinen gültigen Tarifvertrag haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Zeitarbeitern steht die gleiche Bezahlung wie Beschäftigten der Stammbelegschaft zu, wenn ihre Verleihfirmen keinen gültigen Tarifvertrag haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. (Foto: dpa)

Nachschlag für Zeitarbeiter? In gewissen Fällen ja, sagt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Doch für viele Leiharbeiter dürfte es schwer werden, tatsächlich Geld zu bekommen.

Zeitarbeitern steht die gleiche Bezahlung wie Beschäftigten der Stammbelegschaft zu, wenn ihre Verleihfirmen keinen gültigen Tarifvertrag haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (5AZR 954/11).

Allerdings müssen Betroffene ihre Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen anmelden - in der Regel drei Monate -, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben wollen. Außerdem bestätigte das höchste deutsche Arbeitsgericht die Verjährungsfrist von drei Jahren für den Anspruch auf gleiche Bezahlung. Arbeitsrechtler halten es deshalb für fraglich, ob Zeitarbeiter ihre finanziellen Ansprüche für zurückliegende Jahre durchsetzen können.

Geklagt hatten ehemalige Zeitarbeiter aus Brandenburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen mit Tarifverträgen, die ihre Arbeitgeber mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) abgeschlossen hatten. Die Kläger beriefen sich auf Grundsatzentscheidungen von 2010 und 2012, in denen die Bundesarbeitsrichter die Verträge der CGZP für nichtig erklärt hatten. Daraufhin hatten bundesweit Zeitarbeiter auf Zahlung der Lohndifferenz zu den Stammbelegschaften der Betriebe geklagt.

"Ein großer Teil der Ansprüche Nachzahlungen ist verloren"

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit, die die Bundesarbeitsrichter vor zwei Jahren praktisch aus dem Tarifgeschehen nahmen, hatte nach früheren Angaben seit 2003 Tarifverträge mit bundesweit über 1000 zumeist kleinen Personaldienstleistern geschlossen. Betroffen von den Verträgen waren nach Schätzungen des Arbeitsrechtlers Peter Schüren von der Universität Münster bundesweit etwa 200.000 Zeitarbeiter. Vergleichsweise wenige von ihnen seien vor Gericht gezogen.

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"Ein großer Teil der Ansprüche auf Lohnnachzahlungen ist verloren über die dreijährige Verjährungsfrist", so Arbeitsrechtler Schüren. Ein weiterer erheblicher Teil der Ansprüche sei kaum noch durchsetzbar, weil die Arbeitgeber zur Sicherheit in vielen Arbeitsverträgen dreimonatige Verfallsfristen für Nachforderungen eingebaut hätten. "Nur ein kleiner Teil der Leiharbeiter mit CGZP-Tarifen kann angesichts dieser Rechtsprechung seine Ansprüche durchsetzen", sagte der Professor für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht.

Die Bundesrichter mussten nach dem Grundsatzurteilen zur Tarifunfähigkeit der christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften klären, welche Verjährungsfristen und arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln bei der Forderung der Zeitarbeiter nach Lohnnachzahlungen gelten.

Geklagt hatte unter anderem eine ehemalige Zeitarbeiterin aus Brandenburg. Ihr Anwalt sagte, seine Mandantin habe als Zeitarbeiterin nach CGZP-Tarif 6,15 Euro brutto pro Stunde erhalten, nach ihrer Übernahme durch die Firma seien es für die gleiche Arbeit 12,84 Euro gewesen. Seine Mandantin, die als Montagearbeiterin eingesetzt war, verlangte eine Nachzahlung von 16.285 Euro für den Zeitraum Mai 2009 bis Juni 2010. Ihre Klage blieb allerdings erfolglos - sie hatte Verfallsfrist für ihre Ansprüche von drei Monaten nicht eingehalten.

© Süddeutsche.de/dpa/jobr - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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