Urteil:Rechtsextremer Schornsteinfeger verliert Kehrbezirk

Ein Kaminkehrer mit rechter Gesinnung darf nicht als Bezirksschornsteinfeger arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte damit das Land Sachsen-Anhalt, das dem rechtsextremen Kommunalpolitiker seinen Kehrbezirk entzogen hatte.

Ein öffentlich bestellter Schornsteinfeger darf sich privat keine rechtsextremen Umtriebe erlauben - sonst kann ihm sein Kehrbezirk entzogen werden. Mit diesem Grundsatzurteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen Widerrufsbescheid des Landes Sachsen-Anhalt.

Bezirksschornsteinfegermeister mit rechter Gesinnung - das geht nicht, befanden die Bundesverwaltungsrichter. (Foto: dapd)

Das Land hatte einem Schornsteinfegermeister wegen seines Engagements für die NPD 2008 sein Amt abgesprochen. Der 1958 geborene Handwerker ist zwar kein NPD-Mitglied. An seiner rechtsextremen Gesinnung haben Behörden und Justiz aber keinen Zweifel: Er sitzt für die Partei im Stadtrat von Laucha und im Kreistag des Burgenlandkreises.

Jahrelang nahm er an sogenannten Totenehrungen für die Mörder des jüdischen Außenministers der Weimarer Republik, Walther Rathenau, teil. Damit sei er nicht zuverlässig genug, um die Aufgaben eines Bezirkschornsteinfegermeisters zu erfüllen, urteilte der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Schornsteinfeger hatte sich gegen den Widerruf seiner Bestellung gewehrt - und in den Vorinstanzen noch Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg war seiner Argumentation gefolgt, er könne private politische Aktivitäten von seinem Beruf trennen.

Die obersten deutschen Verwaltungsrichter beurteilten den Fall nun anders: Zwar bestehe bei Kaminkehrern keine Pflicht zur absoluten Verfassungstreue wie etwa bei Beamten. Aber als sogenannte "Beliehene" nähmen sie öffentliche Aufgaben wahr - und müssten deswegen die Grundrechte ihrer Kunden achten ( BVerwG 8 C 28.11).

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