Urteil:Muslimische Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten

Eine zum Islam konvertierte Lehrerin aus Stuttgart muss nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ihre Kopfbedeckung abnehmen, wenn sie weiter unterrichten will.

Im Rechtsstreit über das Kopftuch einer Stuttgarter Lehrerin hat die Muslimin in zweiter Instanz eine Niederlage erlitten. Eine Lehrerin verstoße gegen die Dienstpflicht, "wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt", entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Stuttgarter Grund- und Hauptschullehrerin Doris Graber

Stuttgarter Grund- und Hauptschullehrerin Doris Graber

(Foto: Foto: dpa)

Dies gelte auch dann, wenn die Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit sei, "die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist".

Die Hauptschulpädagogin trägt seit 1995 auch im Dienst ein Kopftuch. Die Schulverwaltung hatte sie angewiesen, ihren Unterricht ohne derartige Kopfbedeckung zu versehen - zu Recht, befanden die Richter nun.

Damit hob der VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Juli 2006 auf. Die Richter hatten der Lehrerin das Recht zuerkannt, mit Kopfbedeckung zu unterrichten, da auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen seien. Die Pädagogin verstoße zwar gegen das im Schulgesetz verankerte Verbot, religiöse Bekundungen an öffentlichen Schulen abzugeben. In ihrem Anspruch auf strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen werde sie aber verletzt, hatte das Gericht in erster Instanz geurteilt. Dagegen hatte das Land Baden-Württemberg Berufung eingelegt.

In zweiter Instanz entschieden die Richter dagegen, die Pädagogin könne sich nicht auf eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber den drei Nonnen berufen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden-Lichtental - von der Verwaltung unbeanstandet - im Habit unterrichten.

Die Revision gegen das Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann aber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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