Süddeutsche Zeitung

Urteil:Kindergeld für Absolventen

154 Euro pro Monat erhalten Eltern vom Staat für ihren Nachwuchs. Darauf besteht unter Umständen selbst nach dem Hochschulabschluss des Kindes ein Anspruch.

Mit dem Ablegen einer Diplomprüfung erlischt nicht automatisch der Anspruch auf Kindergeld. Sind weitere Qualifikationen für den Eintritt ins Berufsleben erforderlich, müssten diese als Teil der Ausbildung berücksichtigt werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder bis zum 27. Lebensjahr bleibe damit auch nach der akademischen Prüfung bestehen (Aktenzeichen: 6 K 2422/04).

Geklagt hatte ein Vater, dessen Tochter ihre Diplom-Hauptprüfung im Fach Psychologie mit der Note sehr gut abgelegt, aber keinen Job gefunden hatte. Die im Jahr 1977 geborene junge Frau war danach bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet und wurde von ihrem Vater finanziell unterstützt. In der Zeit war sie weiterhin an der Universität eingeschrieben und besuchte verschiedene Lehrveranstaltungen, um sich zusätzlich für den angestrebten Beruf zu qualifizieren.

Rund ein halbes Jahr nach der Diplomprüfung wurde die Zahlung des Kindergeldes eingestellt. Als Begründung hieß es, mit der Prüfung habe die Frau ihre Berufsausbildung beendet. Die Klage des Vaters gegen diese Entscheidung hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen.

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dpa
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