Urteil des Kölner Arbeitsgerichts:Einschlafen ist kein Kündigungsgrund

  • Das Arbeitsgericht in Köln gibt einer Bahnmitarbeiterin recht, die gegen ihre Kündigung geklagt hat.
  • Dass die Zugbegleiterin während des Dienstes eingeschlafen ist, stellt für die Richter keinen Kündigungsgrund dar.

Kündigung wegen Einschlafens ist ungerechtfertigt

Die Kündigung einer Bahnmitarbeiterin, die in einem Zug eingeschlafen war, ist unwirksam. Das hat das Kölner Arbeitsgericht jetzt entschieden (Aktenzeichen 7 Ca 2114/14). Die Mitarbeiterin im Bordbistro hatte nach Rücksprache mit ihrer Chefin in einem Abteil die Füße hochgelegt, weil es ihr an diesem Tag nicht gut ging. Da niemand sie weckte, schlief die Frau nach eigenen Angaben die ganze siebenstündige Fahrt durch.

Die 30-Jährige hatte an dem fraglichen Tag schon zu Dienstbeginn gegenüber dem Zugchef und der Restaurantleitung über Unwohlsein geklagt, wollte sich aber nicht krankmelden. Kurz darauf hatte die Frau sich nach Rücksprache mit ihrer Chefin dann doch in einem Kleinkindabteil ausgeruht, aber darum gebeten, bei Bedarf gerufen zu werden.

Gericht: Auch vorherige Abmahnungen sind keine Begründung

Gut sieben Wochen nach dem Vorfall erhielt sie von der Deutschen Bahn die Kündigung. Der Arbeitgeber hatte das Einschlafen als Arbeitsverweigerung gewertet. Dies sei unverhältnismäßig, befanden die Richter. Auch dass die 30-Jährige zuvor bereits abgemahnt worden war, weil sie ihren Dienstbeginn verschlafen hatte, spiele keine Rolle.

Dies sei inhaltlich eine andere Pflichtverletzung. Außerdem fragte der Richter, warum die "ganz normale kollegiale Fürsorge" in diesem Fall nicht gegriffen und niemand nach der kranken Frau geschaut habe.

"Ich bin froh, dass ich wieder arbeiten gehen kann", sagte die Bordbistro-Mitarbeiterin nach der Verhandlung. Während der Arbeit schlafen werde sie in Zukunft sicher nicht mehr. "Ich habe daraus gelernt." Gegen die Entscheidung können innerhalb eines Monats Rechtsmittel eingelegt werden.

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