Urteil des Europäischen Gerichtshofs:Beamten steht Geld für verpassten Urlaub zu

Beamte, die direkt nach einer Krankheitspause in den Ruhestand gehen, haben Anspruch auf eine Abfindung für den nicht genommenen Urlaub. Dieses Urteil der höchsten EU-Richter steht im Widerspruch mit dem deutschen Beamtenrecht - Tausende Staatsdiener könnten nun von dem Richterspruch profitieren.

Deutsche Beamte, die direkt nach einer Krankheitspause in den Ruhestand gehen, haben Anspruch auf eine Geldabfindung für den nicht genommenen Urlaub. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in einem Urteil klar. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie sehe einen solchen Anspruch für Beamte ebenso wie für Angestellte vor, unterstrichen die Richter. Allerdings habe der deutsche Gesetzgeber das Recht, die Vergütung auf vier Wochen pro Jahr zu beschränken (AZ: C-337/10). Die Differenz zu einem höheren Urlaubsanspruch muss nicht ausgeglichen werden.

Das höchste europäische Gericht widersprach damit der Auffassung der Stadt Frankfurt am Main: Diese hatte argumentiert, die EU-Richtlinie sei nicht anwendbar. Das deutsche Beamtenrecht sehe nämlich keine Geldabfindung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub vor. Dieser verfalle vielmehr, wenn er nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres angetreten worden sei.

Der Gerichtshof befand, die Richtlinie der EU über die Arbeitszeit gelte "für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche", also auch für Beamte. Diese Richtlinie sieht vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub dann durch eine Geldzahlung ersetzt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der von 2007 bis 2009 wegen Krankheit dienstunfähig war. Er war 2009 krankheitshalber in den Ruhestand getreten und verlangte 16.800 Euro für insgesamt 86 Tage unerfüllten Urlaubsanspruch. Wenn der Urlaubsanspruch größer als vier Wochen pro Jahr sei, dann könne das nationale Recht aber durchaus vorsehen, dass für diese Differenz kein Anspruch auf Vergütung bestehe, wenn der Beamte krank gewesen sei.

Der EuGH entschied auch, der Verfallszeitraum von neun Monaten für die Übertragung von krankheitsbedingten Urlaubsansprüchen ins nächste Jahr sei zu kurz. Er müsse auf jeden Fall länger als ein Jahr sein.

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