Urteil des Bundessozialgerichts:Hartz-IV-Empfängerin darf Friseurkosten nicht absetzen ‎

Geschäftskleidung und Kosmetika sind teuer. Darum wollte eine Geringverdienerin, die ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommt, sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Bundessozialgericht entschied dagegen. Doch die Richter ließen eine Hintertür offen.

Erwerbstätige Hartz-IV-Empfänger müssen die Ausgaben für ein elegantes Äußeres in der Regel selbst bestreiten. Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche seien bei der Berechnung der Sozialleistungen nicht vom Einkommen abzuziehen, entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Wenn die Ausgaben allerdings unabdingbar seien, um einen Job anzutreten oder zu behalten, müssten sie vom Jobcenter als "Leistungen zur Eingliederung" übernommen werden (Az.: B 4 AS 163/11).

Geklagt hatte eine Frau aus Oberhessen, die halbtags als Sekretärin bei einem Finanzdienstleister arbeitete. Weil ihr monatliches Bruttoeinkommen von knapp 1100 Euro für sie und ihren Sohn nicht reichte, bezog sie als sogenannte Aufstockerin ergänzend Hartz IV.

Für Bürokleidung und schicke Frisur wollte die Frau dabei 329 Euro im Halbjahr als Werbungskosten geltend machen: 246 Euro für Business-Kleidung und 83 Euro für Friseurbesuche. Sie benötige beides für ihren Beruf. Dies hatte der Arbeitgeber ihr schriftlich bescheinigt. So sei für die Sekretärin auf Abendveranstaltungen mit Kunden ein "angemessenes" Aussehen unabdingbar.

Wenn sie diese Kosten selbst tragen müsse, würde sich ihr Job nicht mehr lohnen, erklärte sie. Das Jobcenter aber lehnte die Berücksichtigung der Ausgaben ab - zu Recht, wie Deutschlands oberste Sozialrichter nun entschieden. Anzuerkennen sei lediglich "typische Berufskleidung" wie Uniformen oder Schutzanzüge.

Friseurbesuche hingegen würden gleichermaßen privaten wie beruflichen Zwecken dienen und müssten damit grundsätzlich von der Regelleistung bezahlt werden. Der Senat verwies zwar darauf, dass unter bestimmten Umständen auch die Kosten für ein repräsentatives Erscheinungsbild vom Jobcenter getragen werden könnten - vorausgesetzt, sie seien zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig. Ob im Fall der Klägerin ein derartiger Anspruch besteht, ließen die Richter jedoch offen. Das Bundessozialgericht verwies den Fall der alleinerziehenden Sekretärin zurück an das Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt.

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