Unternehmen in der Pflicht:Recht auf Weihnachtsgeld

In Zeiten der Krise würden viele Unternehmen gerne darauf verzichten, doch Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Weihnachtsgeld - sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch in wirtschaftlich schweren Zeiten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld - sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind. Haben Angestellte jahrelang die Sonderzahlung zum Ende des Jahres bekommen, darf der Arbeitgeber es ihnen nicht plötzlich verweigern.

Unternehmen in der Pflicht: Wurde bisher regelmäßig Weihnachtsgeld gezahlt, kann ein Unternehmen das nicht einfach ändern.

Wurde bisher regelmäßig Weihnachtsgeld gezahlt, kann ein Unternehmen das nicht einfach ändern.

(Foto: Foto: dpa)

Wurde das Geld dreimal ohne Vorbehalte gezahlt, gilt das als gängige betriebliche Praxis. Dann haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, es auch weiterhin zu erhalten. Das kann der Arbeitgeber nicht einfach durch eine Betriebsvereinbarung ändern, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt geurteilt hat (Az.: 10 AZR 483/08). Darauf weist die Fachzeitschrift der betriebsrat hin. Demnach ist eine solche "betriebliche Übung" rechtlich wie eine arbeitsvertragliche Regelung zu werten. Von ihr kann der Arbeitgeber nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung Abstand nehmen.

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter in einem Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren geklagt, der mehr als zehn Jahre lang Weihnachtsgeld bekommen hatte. Angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte die Arbeitgeberin das ändern und schloss mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung, das Weihnachtsgeld auszusetzen. Das erklärten die Richter aber für unzulässig, weil eine Betriebsvereinbarung hierfür nicht ausreiche. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der geltende Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: