Überwachung am Arbeitsplatz:Big Brother im Büro

Monat für Monat werden neue Bespitzelungsfälle bekannt. Lidl, Telekom und Gerling haben ihre Mitarbeiter heimlich überwacht. Was sich Angestellte von ihren Chefs gefallen lassen müssen - und was verboten ist.

A. Kunze

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In deutschen Betrieben ist das Misstrauen groß. Monat für Monat werden neue Bespitzelungsfälle bekannt. Nach Lidl und Telekom musste nun auch der Versicherer Gerling einräumen, Mitarbeiter heimlich überwacht zu haben. Die Chefs zeigen sich dabei sehr einfallsreich - aber nicht alles ist erlaubt.

Für Big Brother im Büro hat die Software-Industrie einiges auf Lager, etwa "Orvell Network Edition": Der Monitor zeigt in Echtzeit, was die anderen Computer-Benutzer im Netzwerk momentan auf ihren Bildschirmen sehen. Oder "Spector 360". Dieses Programm nimmt alle Online-Aktivitäten der Mitarbeiter auf: besuchte Internetseiten, gesendete und empfangene E-Mails, Chatunterhaltungen, Tastenanschläge, übertragene Dateien und gedruckte Dokumente.

In Deutschland ist eine Totalkontrolle nur in Ausnahmefällen erlaubt. Sie kann strafrechtlich verfolgt werden, etwa wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes oder Verletzung des Briefgeheimnisses. Was der Chef kontrollieren darf und was nicht - ein Überblick.

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Schreibtisch

Ein Vorgesetzter darf einen Blick auf den Schreibtisch eines Mitarbeiters werfen und dienstliche Korrespondenz lesen. Zulässig wäre es auch, wenn sich der Chef vor die Tür stellt, um ein Mitarbeitergespräch zu belauschen.

"Im Papierkorb zu wühlen wäre hingegen ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters", sagt Hildegard Gahlen, Essener Fachanwältin für Arbeitsrecht.

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Telefon

Ein Arbeitgeber darf die gewählten Telefonnummern, die Uhrzeit und die Dauer der Gespräche protokollieren und überprüfen, ob das Telefon nur für dienstliche Zwecke genutzt wurde. Heimliches Mithören oder Aufzeichnen eines Gespräches ist aber verboten. Rechtswidrige Aufzeichnungen wären in einem Gerichtsverfahren wertlos.

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Internet

Wenn der Arbeitgeber die private Internet-Nutzung verboten hat, darf er stichprobenartige Kontrollen an den einzelnen Arbeitsplätzen vornehmen. Surft der Mitarbeiter privat im Internet, riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung. Eine Vollkontrolle ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht auf Missbrauch hat.

Dafür wäre außerdem die Zustimmung des Betriebsrates notwendig. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung ausdrücklich erlaubt, sind die Regeln noch strenger. Denn nach dem Telekommunikationsgesetz gilt der Arbeitgeber wegen seiner Erlaubnis als Anbieter von Telekommunikationsdiensten und unterliegt damit dem Fernmeldegeheimnis. In diesem Fall darf der Vorgesetzte gar keine Kontrollen durchführen.

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Videoüberwachung

Eine offene und jedem Mitarbeiter bekannte Videoüberwachung ist zulässig, insbesondere in öffentlichen Räumen. "Eine Videoüberwachung etwa auf der Toilette wäre indes eindeutig rechtswidrig. Das ist Privatsphäre", sagt Anwältin Gahlen. Anders sieht es bei heimlichen Video-Kontrollen aus. Sie sind nur dann erlaubt, wenn es konkrete Hinweise auf Straftaten gibt. Wiederum ist die Zustimmung des Betriebsrates unverzichtbar. Für rechtswidrige Aufnahmen gilt: Sie sind wertlos, selbst wenn ein Mitarbeiter damit zum Beispiel eines Diebstahls überführt wird.

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Detektiv

Was ein Mitarbeiter in der Freizeit macht, geht einen Arbeitgeber nichts an. Wenn aber ein konkreter Verdacht besteht, dass jemand etwa einer unerlaubten Nebenbeschäftigung nachgeht, kann der Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen und dessen Rechercheergebnisse grundsätzlich gegen einen Arbeitnehmer verwenden, etwa Protokolle oder Fotos.

Foto: iStock (SZ vom 1.8.2009/mei)

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