Süddeutsche Zeitung

Teilzeitarbeit:Fragen und Antworten

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Die wichtigsten Änderungen durch das neue Teilzeitgesetz auf einen Blick.

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeitarbeit?

Das neue Gesetz verankert einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Soweit betriebliche Gründe dem Wunsch der Arbeitnehmer nach Teilzeitarbeit nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen. (§ 8 Abs. 1, Abs. 7 TzBfG)

Müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Antrag auf Teilzeitarbeit begründen und muss der Antrag schriftlich gestellt werden?

Eine Begründung des Wunsches ist nicht notwendig, sie erleichtert dem Arbeitgeber jedoch die Entscheidung. Ebenso ist die Schriftform zu empfehlen, weil der Arbeitnehmer dadurch seinen Antrag nachweisen kann.

Wann muss der Arbeitgeber über einen Antrag auf Teilzeitarbeit entscheiden?

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Unterlässt er dies, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. (§ 8 Abs. 5 TzBfG)

Wie werden die 15 Arbeitnehmer gezählt?

Gezählt werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende), die regelmäßig vom Arbeitgeber beschäftigt werden, unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder Geschäftsführern und freien Mitarbeitern kommt es darauf an, ob sie Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten (keine Doppelzählung). Es kommt dabei weniger auf einen genauen Zeitpunkt an als auf den Umstand, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. (§ 8 Abs. 7 TzBfG)

Steht der Anspruch auf Teilzeitarbeit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in kleineren Filialen eines Unternehmens beschäftigt sind?

Grundsätzlich ja, wenn der Arbeitgeber insgesamt (in allen Filialbetrieben zusammengenommen) in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Was versteht man unter betrieblichen Gründen?

Betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können auch im Tarifvertrag noch genauer festgelegt werden.

Was kann der Arbeitnehmer unternehmen, wenn der Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit ablehnt?

Ist der Arbeitnehmer mit der Ablehnung seines Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, so kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht geklagt werden. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung in diesem Einzelfall zu Recht erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen betrieblicher Gründe für seine Ablehnung beweisen.

Gibt es schon rechtskräftige Gerichtsurteile aus den EU-Mitgliedstaaten zu Ablehnungen der Teilzeitarbeit durch den Arbeitgeber?

Gegenwärtig sind dazu höchstrichterliche Entscheidungen aus anderen EU-Staaten noch nicht bekannt, weil die Rechtsansprüche auf Teilzeitarbeit in den EU-Mitgliedstaaten wenn überhaupt erst seit relativ kurzer Zeit gesetzlich verankert sind.

Gilt das neue Teilzeitgesetz auch für Beamte?

Gegenwärtig gilt das neue Gesetz nur für Arbeitnehmer. Die Frage, ob das Beamtenrecht entsprechend angepasst werden soll, ist vom dafür zuständigen Bundesministerium des Innern zu beantworten.

Können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in Erziehungsurlaub (seit 01.01. 2001 Elternzeit genannt) einen Antrag auf Teilzeitarbeit nach Ende des Erziehungsurlaubs stellen oder müssen sie erst wieder sechs Monate beim Arbeitgeber tätig sein?

Auch diese Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer können grundsätzlich einen entsprechenden Antrag auf Teilzeitarbeit spätestens drei Monate vor dem Wunschtermin stellen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate besteht. Dabei zählt die Elternzeit mit, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht.

Warum ein neues Gesetz?

Das neue Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge hat das zum 31.12.2000 ausgelaufene Beschäftigungsförderungsgesetz abgelöst. Grundlage des Gesetzes sind Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge, die die Bundesregierung nun in deutsches Recht umgesetzt hat. Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge erhalten damit eine moderne Rechtsgrundlage.

Was sind die Kernpunkte des Gesetzes?

Kernpunkte sind der gesetzlich verankerte Anspruch auf Teilzeitarbeit und weitere Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit. Außerdem werden zum ersten Mal befristete Arbeitsverhältnisse zusammenfassend auf eine gesicherte Rechtsgrundlage gestellt.

© 2001 Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung www.teilzeitinfo.de

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