Streit um Ehrentitel:Doktor mit Sternchen

Ein Stuttgarter Anwalt macht einem Kollegen die stattliche Titelsammlung streitig, ein Richter versucht den Streit zu schlichten. Eine Sternchenlösung soll nun Abhilfe schaffen.

Von Roman Deininger, Stuttgart

Es gibt Bilder von der kleinen Zeremonie in Istanbul 2010, die Bilder sind bevölkert von freudestrahlenden Menschen in feinen Talaren. Ein Herr Anfang sechzig blickt zufrieden in die ledergebundene Urkunde, die ihm gerade überreicht wurde. Er ahnt offenbar noch nicht, wie viel Ärger ihm das Ding noch bereiten wird.

Bei Knatsch um Doktortitel geht der Trend in den vergangenen Jahren ja stark zum Spannungselement Plagiatsverdacht. Eine besonders inbrünstig geführte Auseinandersetzung im Schwäbischen kommt nun allerdings ganz ohne aus.

Es ist ein Streit unter Juristen, was zum Unterhaltungswert nicht unwesentlich beiträgt. Auf der einen Seite steht der Anwalt Rolf Gutmann, der Herr auf dem Bild, der von der Yeditepe-Universität in Istanbul eine Ehrenprofessor- und Ehrendoktorwürde erhielt. Auf der anderen Seite steht der Anwalt Norbert Flechsig, der seinem Kontrahenten vorwirft, die türkischen Titel nicht korrekt anzugeben und sich so im Ringen um Mandanten einen Vorteil verschaffen zu wollen.

Klar ist: Die ausländische Herkunft der Ehrentitel muss kenntlich gemacht werden, das verlangt das Gesetz. Unklar ist, wie genau Gutmann seine stattliche Titelsammlung zu arrangieren hat - und ob das dann noch auf die Visitenkarte passt. Einen ganz normalen deutschen Jura-Doktorgrad besitzt er ja auch noch.

Namensgirlanden auf der Visitenkarte

Gutmann hatte sich zunächst "Prof. Dr. Dr. h.c.*" genannt, das Sternchen verwies im Kleingedruckten auf die Yeditepe-Universität. Vor dem Landgericht Stuttgart schlägt er vor: "Prof. Dr. h.c. (Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. iur." Irreführend, sagt Flechsig, auch der Richter hat Bedenken. Präziser demnach: "Prof. (Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. h.c. (Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. iur." Sprenge den Briefkopf, meint Gutmann. Mit dem Richter verständigt er sich auf eine neue Sternchen-Lösung: "Prof.* Dr. h.c.* (*Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. iur.". Aber die Sternchen macht Flechsig nicht mit. Bald muss der Richter seine flehentlich geäußerte Hoffnung auf eine "gütliche Erledigung" fahren lassen.

Der Richter findet dann doch noch einen Weg, die Namensgirlande nicht persönlich neu winden zu müssen. Flechsig, stellt er fest, sei gar nicht klageberechtigt. Begründung: "Die Parteien sind keine Mitbewerber." Zwar seien beide Anwälte in Stuttgart. Doch Gutmann sei Experte für Ausländer- und Verwaltungsrecht, Flechsig für Urheber- und Medienrecht. Mit diesen Spezialisierungen kämen sich die beiden eh nicht in die Quere. Flechsig, übrigens "Prof. Dr.", habe unter Gutmanns Titelpracht also nicht zu leiden. Flechsig sieht das anders, er hat Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt: Rechtsanwälte stünden immer in einem Wettbewerbsverhältnis, zumal wenn sie am gleichen Ort tätig seien.

Dann ist da noch Gutmanns Kolumne in einem Lokalblatt, die andeutet, dass er sich nicht nur mit Ausländer- und Verwaltungsrecht beschäftigt. Gutmann beantwortet darin juristische Fragen der Leser, auch diese doch eher allgemeine: "Kann man den lieben Gott wegen schlechtem Wetter verklagen?"

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