Rückkehr aus der Elternzeit:Das ist Ihr gutes Recht!

Bereits in der Elternzeit sollten sich Wiedereinsteiger damit beschäftigen, wie sie künftig den Job und die Familie unter einen Hut bringen wollen. Welche Rechte Berufsrückkehrer hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes und der Reduzierung auf Teilzeit haben.

Das Elternzeitgesetz gestattet Müttern und Vätern pro Kind maximal drei Jahre Auszeit vom Job. Damit der Wiedereinstieg möglichst reibungslos verläuft, gibt es rechtliche Rahmenbedinungen.

Anspruch auf gleichwertigen Arbeitsplatz

Die meisten Eltern kehren innerhalb eines Jahres in den Beruf zurück. Aber auch alle, die nach maximal drei Jahren Elternzeit (mehr dazu in diesem Ratgeber) wieder ins Arbeitsleben einsteigen wollen, haben eine Garantie auf einen Arbeitsplatz.

Das bedeutet nicht unbedingt, dass sie an ihre alte Stelle zurückkehren. Stattdessen kann der Arbeitgeber gemäß seinem Direktions- und Weisungsrecht eine gleichwertige Position anbieten. Die neue Tätigkeit muss aber im Wesentlichen dem entsprechen, was im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist und was der Arbeitnehmer zuvor geleistet hat. Auch Qualifikation, Bezahlung, Arbeitszeit und -ort müssen die vorherigen Bedingungen erfüllen.

So kann zum Beispiel jemand, der für den Innendienst eingestellt wurde, nicht plötzlich in den Außendienst versetzt werden. Hat ein Arbeitnehmer vor der Elternzeit Führungsaufgaben übernommen, muss er diese auch nach dem Wiedereinstieg ausüben können.

Wer mit der neuen Dienstzuweisung nicht einverstanden ist, sollte zunächst versuchen, mit dem Arbeitgeber einen Kompromiss zu finden. Eine Kündigung birgt Unwägbarkeiten. In einem neuen Unternehmen müsse erst gegenseitiges Vertrauen aufgebaut und für die persönliche Familiensituation geworben werden, gibt Andrea Mohr, Beauftragte für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Arbeitsagentur Frankfurt/Main, zu bedenken. "Aus der Elternzeit heraus in einem neuen Unternehmen Fuß zu fassen, kann schwierig werden."

Anspruch auf Teilzeit

Unter Teilzeit fällt jedes Arbeitsverhältnis, dessen Arbeitszeit geringer ist als die betrieblich vereinbarte Regelarbeitszeit. Den Anspruch darauf hat jeder Arbeitnehmer, nicht nur ein Wiedereinsteiger nach der Elternzeit. Doch vor allem Mütter machen davon Gebrauch.

Ein Anspruch auf eine geringere Arbeitszeit besteht grundsätzlich dann,

  • wenn das Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert
  • und wenn es vonseiten des Arbeitgebers keinen betrieblichen Grund gibt, um eine Reduzierung der Arbeitszeit abzulehnen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb durch eine Verringerung der Arbeitszeit wesentlich beeinträchtigt wird oder der Wechsel zu Teilzeit für das Unternehmen unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss dies spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden. "Wie viele Stunden man reduziert, sollte man sich gut überlegen", empfiehlt Andrea Mohr von der Arbeitsagentur Frankfurt/Main. Oft sei die Teilzeittätigkeit geringer qualifiziert als die Vollzeitstelle - und auch dementsprechend schlechter bezahlt. Frauen und Männer, die ihre Familienzeit planen, sollten darum laut Mohr ihre weiteren Karriereschritte nicht vernachlässigen und genau prüfen, mit wie vielen Wochenstunden sie später zurückkehren können.

Hinzu kommt: Längere Teilzeitphasen wirken sich negativ auf die Altersversorgung aus. "Man kann sich oft nicht vorstellen, dass es zur Scheidung kommt, der Partner oder die Partnerin den Job verliert oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann", so Mohr. Wenn Teilzeitbeschäftigte allein für sich und die Kinder aufkommen müssen, wird es in vielen Fällen finanziell oft sehr knapp.

Wer einmal seine Arbeitszeit reduziert, hat danach keinen rechtlichen Anspruch auf eine Rückkehr zur ursprünglichen Stundenzahl. Aber: Hat ein Unternehmen einen Vollzeitarbeitsplatz zu besetzen, müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Stelle aufstocken möchten, laut Gesetz bevorzugt berücksichtigt werden (§ 9 TzBfG).

Grundsätzlich gilt: Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge sieht eine einvernehmliche Lösung vor. Sollte sich der Arbeitgeber gegen eine Einigung sträuben, hilft in der Regel ein Schreiben vom Anwalt, das die Ansprüche deutlich darlegt. Wer die Reduzierung vor Gericht durchsetzen will, muss bedenken, dass sich solche Prozesse hinziehen können und Eilverfahren nicht immer möglich sind. Eine Klage gegen den Arbeitgeber erschüttert immer auch das Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer sollten darum abwägen, ob sie die Belastung einer rechtlichen Klärung in Kauf nehmen möchten. Auch vor dem Arbeitsgericht ist es möglich, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, der jedoch immer auch Kompromisse beinhaltet.

Kündigen darf der Arbeitgeber wegen des Teilzeitansinnens nicht, weil Arbeitnehmer damit berechtigte Interessen durchsetzen wollen (§ 11 TzBfG). Trotzdem hängt von der Einigung in Sachen Teilzeit häufig die Weiterbeschäftigung ab: Vielen Berufsrückkehrern mit Kindern ist es schlicht nicht möglich, in einer Vollzeitstelle zu arbeiten.

Mütter und Väter, die während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten möchten, erhalten mit dem Elterngeld Plus finanzielle Unterstützung: Das Elterngeld wird dann bis zu 28 Monate gewährt.

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