Süddeutsche Zeitung

Religionsfreiheit:EuGH stößt die Tür für Kopftuchverbot am Arbeitsplatz auf

Lesezeit: 2 Min.

Von Wolfgang Janisch

Man muss ja immer genau sein mit juristischen Entscheidungen, deshalb vorab folgendes: Nein, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nicht gesagt, Betriebe dürften muslimischen Arbeitnehmerinnen das Tragen von Kopftüchern untersagen. Jedenfalls nicht als plumpe Anordnung nach dem Motto: Wer mit Kopftuch kommt, fliegt raus.

Unternehmen dürfen nach dem Urteil fortan aber sagen, sie wollten einfach nur ein weltanschaulich neutrales Bild abgeben, weshalb fortan das Tragen weltanschaulicher Symbole im Betrieb untersagt sei. Das gilt dann für Katholiken und Protestanten, für sektiererische Glaubensbrüder und sogar für Fundamental-Atheisten. Und ja, halt auch für Muslime.

Es ist der schmale Grat der Diskriminierung, auf dem sich die beiden Urteile des EuGH bewegen. Ein Fall stammt aus Belgien, dort geht es um eine Rezeptionistin, die ihren Dienst schon einige Jahre ohne Kopfbedeckung verrichtet hatte, als sie 2006 ankündigte, nunmehr aus Glaubensgründen mit Kopftuch zur Arbeit zu kommen. Bis dahin hatte es lediglich eine ungeschriebene Regel zur Neutralität am Arbeitsplatz gegeben, doch im Zuge der Auseinandersetzung mit der Frau erließ das Unternehmen eine neue Arbeitsordnung, gebilligt vom Betriebsrat: Keine "sichtbaren Zeichen" politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugung am Arbeitsplatz. Die Frau wurde entlassen.

Ob es dabei bleibt, ist nach dem EuGH-Urteil zwar noch nicht ganz sicher. Möglicherweise war die Neutralitätsregel nur nachgeschoben, um die Kündigung zu rechtfertigen, vielleicht gäbe es auch einen Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt - mag sein, dass die Frau vor den belgischen Arbeitsgerichten am Ende gewinnt. Im Einzelfall ist also womöglich ein Sieg drin. Generell aber hat der EuGH die Tür für Kopftuchverbote am Arbeitsplatz aufgestoßen, wenn sie nur allgemein genug formuliert sind. Und dies, obwohl der EuGH durchaus ahnt, dass sich hinter einem hehren Bekenntnis zur Neutralität auch eine "mittelbare Diskriminierung" von Muslimen verbergen kann.

"Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit" - geschützt auch durch die EU-Grundrechtecharta, schreibt der Gerichtshof. Dieses Ziel rechtfertige Verbote weltanschaulicher Symbole insbesondere dann, wenn sie nur für Arbeitnehmer gälten, "die mit den Kunden in Kontakt treten sollen".

Der Spruch aus Luxemburg stellt die bisherige Rechtslage deutscher Gerichte auf den Kopf. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2002 war klar, dass religiöse Symbole am Arbeitsplatz nicht untersagt werden dürfen. Gewiss, Schleier an der Fräsmaschine dürfen aus Sicherheitsgründen verboten werden. Zudem müssen christliche Arbeitgeber nicht hinnehmen, dass ihre Angestellten mit muslimischem Kopftuch auftreten. Doch im Normalfall galt bisher Religionsfreiheit am Arbeitsplatz.

Diese Linie wird das Gericht nun wohl aufgeben müssen. "Das BAG wird das Urteil aus Luxemburg eins zu eins übernehmen", prognostiziert Gregor Thüsing, Professor für Arbeitsrecht in Bonn. Deutsche Unternehmen können damit eine Art Betriebslaizismus einführen, jedenfalls vorne an der Kundenfront. Thüsing hält das Urteil, das dem Schlussantrag der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt ist, juristisch zwar für konsequent. Zugleich aber weist er auf die Gefahren hin, sollten die Unternehmen nun in großer Zahl vom neuen Spielraum Gebrauch machen. "Das führt zu einer Ausgrenzung streng muslimischer Frauen aus dem Arbeitsmarkt."

Besonders kurios daran ist: Muslimische Frauen, die das Kopftuch für ein religiöses Gebot halten, dürfen in Deutschland zwar womöglich nicht mehr an der Ladenkasse sitzen - aber sie können Lehrerin werden und Kinder unterrichten, mit Kopftuch, wohlgemerkt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 die individuelle Glaubensfreiheit höher angesiedelt als das staatliche Neutralitätsgebot - und damit eine bemerkenswerte Abkehr von seinem Urteil aus dem Jahr 2003 vollzogen.

Seinerzeit hielt es Kopftuchverbote an Schulen noch für zulässig - nun sollte dies nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, und zwar bei einer konkreten Störung des Schulfriedens. Daraus ergibt sich nun für Deutschland eine etwas widersprüchlich anmutende Rechtslage: Die Freiheit der Unternehmer rechtfertigt empfindlichere Einschränkungen der Religionsfreiheit als das Gebot staatlicher Neutralität. Obwohl man bisher glaubte, es sei andersherum.

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