Religiöse Arbeitsverweigerung:Dienstplan nach Glaubensrichtung

Im Jahr zuvor hatten die Richter die Kündigung einer Lehrerin bestätigt, die im Türkischuntericht mit Kopftuch vor ihre muslimischen Schüler getreten war. Dagegen hielt das Gericht die Kündigung einer Verkäuferin, die ein Kopftuch tragen wollte, für rechtswidrig. Für öffentliche Diskussion sorgte zuletzt der Wunsch einer Muslimin, voll verschleiert in einer Burka in der Frankfurter Stadtverwaltung arbeiten zu wollen. Ihr Arbeitsverhältnis wurde inzwischen einvernehmlich beendet.

Im Fall des jetzt klagenden Moslems werde das Bundesarbeitsgericht "entscheiden müssen, in welchem Umfang die Glaubensfreiheit eines Arbeitnehmers das Weisungsrecht des Arbeitgebers einschränken kann", sagt Barbara Reinhard, Arbeitsrechtsexpertin bei der Kanzlei Beiten Burkhardt in Frankfurt. Zwar müssten die Parteien in einem Arbeitsverhältnis zweifellos Rücksicht aufeinander nehmen.

Die spannende Frage sei jedoch, wie weit diese Pflicht gehe. "Ist es dem Betreiber eines Lebensmittelmarktes zumutbar, seine Arbeitnehmer nach deren Glaubenslehren einzelnen Abteilungen zuzuweisen und zum Beispiel Anhänger muslimischen Glaubens der Getränkeabteilung oder der Frischfleischtheke fernzuhalten?", fragt Reinhard. "Oder muss nicht vielmehr der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss damit rechnen, mit den verschiedenen Waren in Kontakt zu kommen?" Er könne ja schließlich den Vertrag auch einfach nicht unterschreiben. Wie das Bundesarbeitsgericht die Sache sieht, wird sich an diesem Donnerstag zeigen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: