Recht so:Neue Urteile

Haftet ein Postzusteller für eine verschwundene Sendung, wenn er sie vor der Tür des Empfängers abgelegt hat? Muss ein Mitarbeiter einer Änderungskündigung auch dann zustimmen, wenn der Arbeitgeber die Fristen nicht eingehalten hat?

Postbote haftet bei Verlust. Postzusteller dürfen ihre Sendungen nicht einfach vor der Tür ablegen - es sei denn, es liegt eine schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger vor. Verschwindet ein Paket, kann der Postzustelldienst seinen Zulieferer dafür in Regress nehmen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Paketzustellers entschieden, der zwei Smartphones im Wert von insgesamt 835 Euro ausliefern sollte. Der Mann übergab die beiden Pakete jedoch nicht an den Empfänger, sondern lieferte sie mit der Modalität "Ablagevertrag" aus. Das Problem: Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger lag nicht vor. Der Postzusteller behauptete, er habe mit dem Empfänger vereinbart, dass er Pakete in einen Holzverschlag hinter einem Zaun ablegen könne. Der Empfänger nahm den Paketdienst in Regress. Dieser forderte, dass der Mitarbeiter die Kosten ersetzt. Zu Recht, entschieden die Richter. Denn der Arbeitgeber schreibt vor, dass in einem solchen Fall ein schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger vorliegen muss. (Az.: 2 Sa 47/16)

Änderung kann warten. Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Der Chef muss sich hierbei an die ordentliche Kündigungsfrist halten. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Ein Schlosser erhielt eine Änderungskündigung in einem Betrieb, der ihn seit 18 Jahren beschäftigte. Der Mann sollte in Zukunft als Sandstrahler arbeiten. Die Entgeltgruppe sollte sich ändern - von E 7 zu E 4. Der Arbeitgeber wollte die Gehaltsdifferenz ausgleichen - über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Mit Erfolg. Die Änderungskündigung sei unwirksam, entschied das Gericht. Die Forderung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter solle "mit sofortiger Wirkung" - also vor Ablauf der Kündigungsfrist - zu schlechteren Bedingungen weiterarbeiten, sei sozial ungerechtfertigt. Auch wenn sich an dem Gehalt des Mannes nichts ändere, stelle der Wechsel der Entgeltgruppe eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar. Der Mann sei nicht verpflichtet, vorzeitig in eine Vertragsänderung einzuwilligen. (Az.: 4 Sa 66/15)

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