Recht so:Neue Urteile

Riskiert ein Mitarbeiter die fristlose Kündigung, wenn er seinen Vorgesetzten als "arbeitsscheu" beleidigt? Darf ein Betriebsratsmitglied seine Nachtschicht verkürzen, wenn er zwischen zwei Schichten tagsüber an einer Sitzung teilnehmen muss?

Beleidigung ist keine Kritik. Wer einen Vorgesetzten als "arbeitsscheu" beleidigt, darf fristlos entlassen werden. Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht wertete die umstrittene Formulierung als grobe, ehrverletzende Beleidigung und nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt. In dem Kündigungsschutzverfahren ging es um den Brief eines Steinmetzes an den Firmeninhaber. Darin hatte er die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens damit begründet, dass der über 70 Jahre alte Chef "nur noch" 20 Stunden pro Woche am Arbeitsplatz anwesend sei. Zwar dürften Arbeitnehmer intern Kritik üben und dabei auch überspitzte Formulierungen nutzen, so die Mainzer Richter: "In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen." (Az.: 5 Sa 275/16)

Sitzung ist keine Erholung. Muss ein Betriebsratsmitglied zwischen zwei Nachtschichten tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, kann er seine Schichten verkürzen, sodass er an einem Stück elf Stunden Erholung hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Im konkreten Fall arbeitete der Kläger in der Metall- und Elektroindustrie im Dreischichtbetrieb. Der Mann war ehrenamtliches Mitglied im Betriebsrat. Im Juli 2013 musste er zwischen zwei Nachtschichten tagsüber in seiner Freizeit zu einer Betriebsratssitzung. Er beendete daher seine erste Nachtschicht etwas früher und begründete dies mit dem Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht vor, dass Arbeitnehmer zwischen Ende und Beginn ihrer Arbeit elf Stunden Ruhezeit beanspruchen können. Das Gericht gab dem Mann recht. Wegen fehlender Tatsachenfeststellungen wurde das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen. (Az.: 7 AZR 224/15)

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