Recht so:Neue Urteile

Darf ein Arbeitnehmer den Wechsel von Vollzeit in Teilzeit mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen? Muss der Arbeitgeber Schadensersatz zahlen, wenn er den Lohn verspätet oder unvollständig ausgezahlt hat?

Schwieriger Wechsel in Teilzeit. Theoretisch können Arbeitnehmer einen Wechsel von Vollzeit in Teilzeit mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Die Hürden dafür sind jedoch mitunter hoch: Denn der Verweis auf die Kinderbetreuung allein ist dafür nicht immer ausreichend. In einem vor dem Arbeitsgericht Lingen verhandelten Fall wollte ein Arbeitnehmer in Teilzeit wechseln, um seine Tochter betreuen zu können. Den Teilzeitwunsch begründete er mit den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte. Bisher hatte seine Frau in Teilzeit gearbeitet, sie wollte nun auf eine Vollzeitstelle wechseln. Seine Klage auf eine einstweilige Verfügung lehnte das Gericht ab. Die Umänderung einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle sei zwar möglich. Der Mann habe aber nicht ausreichend dargelegt, welche anderen Kitas in der Nähe über welche Betreuungszeiten verfügen. Auch hätten sich die Eltern eine bestehende Betreuungsmöglichkeit selbst verbaut, da die Frau ihre Stelle in Vollzeit umwandeln wollte. Zwar sei es allein eine Entscheidung der Eltern, wie sie die Betreuung ihres Kindes organisieren. Habe das aber Einfluss auf den Arbeitsvertrag des Mannes, müsse dies berücksichtigt und zunächst eine Regelung mit dem Arbeitgeber gefunden werden. (Az.: 1 Ga 1/16)

Entschädigung bei verspätetem Lohn. Wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss er dem Arbeitnehmer 40 Euro pauschalen Schadenersatz zahlen. Generell hat ein Gläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese seit 2014 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Pauschale finde auch im Arbeitsrecht bei Forderungen zum Arbeitsentgelt Anwendung, befand das Landesarbeitsgericht Köln. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Als erstes Obergericht fällte das Kölner Landesarbeitsgericht nun ein Urteil in dieser Rechtsfrage und bejahte darin die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen. Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden. (Az.: 12 Sa 524/16)

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