Recht so:Neue Urteile

Riskiert ein Lkw-Fahrer die Kündigung, wenn er sich trotz Drogenkonsums hinters Steuer setzt? Kann man während eines Kündigungsschutzprozesses ein Zwischenzeugnis fordern?

Kündigung wegen Drogen. Setzt sich ein Lastwagenfahrer unter Einfluss von Drogen ans Steuer, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Ob seine Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist, sei dabei unerheblich, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Ein Beschäftigter einer bayerischen Firma hatte vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg gegen seine Kündigung geklagt. Er hatte am Wochenende Crystal Meth konsumiert und war zwei Tage später wieder Lkw gefahren. Am Tag darauf geriet er mit seinem Privatauto in eine Polizeikontrolle und gab einen positiven Drogentest ab. Als sein Arbeitgeber ihm daraufhin kündigte, zog der Mann vor Gericht und bekam in den ersten beiden Instanzen recht. Die Richter stellten zwar fest, dass er durch die Fahrten unter Drogen gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstoßen habe. Eine fristlose Kündigung sei jedoch unverhältnismäßig. Das sah das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt nun anders. Demnach hätten die Richter in Nürnberg bei der Interessenabwägung die Gefahren, die sich aus der Einnahme von Crystal Meth für einen Berufskraftfahrer ergeben, nicht hinreichend gewürdigt. (Az.: 6 AZR 471/15)

Zeugnis während Kündigung. Ein Arbeitnehmer hat auch dann Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er gerade einen Kündigungsschutzprozess führt. In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Köln stritten sich die Parteien über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Während des Verfahrens verlangte der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, was ihm der Arbeitgeber verweigerte. Die Richter entschieden jedoch, dass der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen kann, dass nach Abschluss des Prozesses ohnehin ein Endzeugnis fällig ist. Wenn der Mitarbeiter ein "berechtigtes Interesse" hat, müsse ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden. Das bestehe auch bei einem laufenden Verfahren, da der Angestellte sich schon vor Ende des Prozesses für eine neue Stelle bewerben können muss. (Az.: 1 Ca 5448/15)

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